Antwort 26.04.2023 von Marco Buschmann   FDP
Das kirchliche Arbeitsrecht ist traditionell als Teil des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes der Religionsgemeinschaften geschützt.
Das kirchliche Arbeitsrecht ist traditionell als Teil des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechtes der Religionsgemeinschaften geschützt.
Am 18. September 2023 hat die Auftaktveranstaltung zum Dialogprozess zum kirchlichen Arbeitsrecht unter Federführung des BMAS stattgefunden.
Es ist nicht vermittelbar, dass die Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen nicht die gleichen Rechte haben, wie andere Beschäftigte
Unabhängig von Art. 140 GG, wonach die Kirche innere Angelegenheiten selbst regeln kann, werden Straftäter in kirchlichen Kreisen grundsätzlich nicht anders behandelt als alle anderen Straftäter.
Das kirchliche Strafrecht ist in keiner Weise ein Ersatz für das staatliche Strafrecht