Daher haben wir im Digitalgesetz festgeschrieben, dass Leistungserbringer bei der Speicherung von Daten, die zu Diskriminierung und Stigmatisierung führen können, explizit über das Recht zum Widerspruch informieren müssen
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Grundsätzlich können Sie der Speicherung von Daten auf ihrer persönlichen elektronischen Patientenakte widersprechen. Die elektronische Patientenakte wird künftig allen Versicherten zur Verfügung gestellt, die nicht ausdrücklich widersprechen („Opt-out“ Verfahren). Bei besonders sensiblen Daten und Dokumenten werden die Versicherten noch einmal gesondert auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Sie können der Befüllung der ePA mit diesen Daten widersprechen.
Ja, ein Widerspruch ist grundsätzlich möglich und muss auch unionsrechtlich gewährleistet sein.
Nach intensiver Beschäftigung mit der Thematik, Gesprächen mit Experten und der Abwägung von Argumenten habe ich mich aus Überzeugung für die sogenannte Entscheidungslösung ausgesprochen
Wir halten das Gesetz für falsch. Am liebsten würden wir es rückgängig machen.