zur Beantwortung Ihrer Frage empfehle ich Ihnen die Anhörung des Bundeswahlleiterin vor dem Wahlprüfungsausschuss am 12.11.2024.
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Der Entwurf der Verordnung, die sich auf einen möglichen Wahltermin am 23. Februar 2025 stützt, wurde bereits veröffentlicht.
Im Falle einer Auflösung des 20. Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten ist gemäß § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz bestimmten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
Deutlich formuliert: die Angst vor „Aufblähung“ ist vorgezogenes Wahlkampfgetöse der FDP, nehmen Sie mich beim Wort, diese ist in Realität nicht zu erwarten.
Wenn meine Partei 3 Direktmandate erreicht, zieht sie entsprechend der Stärke der Zweitstimmen in den Bundestag ein. Sie könnte mit zwei Prozent oder drei Prozent oder vier Prozent der Abgeordneten stellen. Keines der drei Direktmandate wäre dann weg.