Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de

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Timon Gremmels
Antwort von Timon Gremmels
SPD
• 23.09.2017

(...) die rechtliche Grundlage der Kirchensteuer ist Artikel 140 GG. Demnach sind Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, berechtigt, auf Grund Steuern zu erheben. (...)

Maria Klein-Schmeink
Antwort von Maria Klein-Schmeink
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
• 25.09.2017

(...) Das Besondere Kirchgeld wird auf Basis der kirchensteuerrechtlichen Vorschriften der Bundesländer von denjenigen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich zur Erlangung des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehepartner veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehepartner verfügen, der als allein- oder besserverdienender Ehepartner indes keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgesellschaft angehört. (...)

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