Antwort 15.06.2026 von Jule Wenzel BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Das Gesetz würde, falls es in dieser Form kommt, nur solche Gegenstände betreffen, die unmittelbar mit der NS‑Verfolgung verbunden sind und auf kommerziellem Wege vermarktet werden sollen.
Das Gesetz würde, falls es in dieser Form kommt, nur solche Gegenstände betreffen, die unmittelbar mit der NS‑Verfolgung verbunden sind und auf kommerziellem Wege vermarktet werden sollen.

Eingriffe in Eigentumsrechte sollen auf das zwingend erforderliche Maß begrenzt werden. Betroffen sind nur Gegenstände mit unmittelbarem Bezug zu NS-Verfolgung.
Die entsprechende Auszahlung ist im LBV NRW bereits in Vorbereitung.