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Grundsätzlich ist der Verkauf von Grundstücken oder anderen Vermögensgegenständen gemäß der Rechtsprechung der Unionsgerichte und der deutschen Gerichte mangels Beschaffung kein von den Vorschriften des EU-Vergaberechts erfasster Vorgang.
Sollte es sich tatsächlich um eine Konzession handeln, wäre eine EU-weite Ausschreibung verpflichtend gewesen. Wir erwarten nun eine umfassende und transparente Stellungnahme des Senats.
Wir begrüßen daher ausdrücklich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2024, das die von der Stadt Tübingen eingeführte Verpackungssteuer für verfassungskonform erklärt hat