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Stephan Jersch
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Frage von Jan R. •

Zusatz AW 05.02.26: Das HmbFAnG §15 verbietet den Fischfang mit giftigen Mitteln. Ist die Anwendung des giftigen Angelbleis ein faktisches oder strukturelles Folzugsdefizit?

Danke für die Antwort.

HmbFAnG §15

Verbote zum Schutz der Fische

(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten.

Zur Vermeidung unnötiger Argumentationsketten. Angeln mit aktiv geführten Bleiködern bei dem der Gummifisch mit Bleikopf vom Fisch komplett verschluckt wird. Kommt es zum Schnurbruch verendet der Fisch mit dem Bleikopf und wird von einem grösseren Fisch gefressen, Bioakkumulation.

Wurde § 15 HmbFAnG, auf die Nutzung von Angelblei, schon gerichtlich überprüft?

Welche Naturschutz- & Umweltschutzorganisationen haben eine Garantenstellung für Gewässerschutz in HH?

Hatte die bemerkenswert vorausschauende Einschätzung des Verein Schlickfall e.V. für sie positive finanz. oder andere Folgen?

Z.B. im ÖRF Rute Raus der Spass beginnt, können Sie sich ein Bild machen zu wie gross der Eintag von Angelblei in die Elbe ist z.B. durch Abrisse von Bleigummifischen.

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