Frage von Holger K. • 12.04.2023

Antwort von Marco Buschmann FDP • 26.04.2023
Bei Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Bei Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
in der Tat hat der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg gegen die Ukraine in Kombination mit den hohen Zuzugszahlen aus anderen Herkunftsstaaten zu einer hohen Belastung für die deutschen Kommunen gesorgt.
Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit gehen nur zusammen. Deshalb werden wir massiv Geld in die Hand nehmen, um den Umstieg beim Heizen zu fördern.