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(...) In den Bundesländern sind viele Gleichstellungsbeauftragte gar nicht freigestellt. Sie üben ihre Ämter nebenher – ehrenamtlich – aus, wobei ihnen hieraus keine finanziellen oder sonstigen Nachteile erwachsen dürfen. (...)
Sehr geehrter Herr Baumann,
(...) Dies betrifft sowohl die Möglichkeit, Einkünfte zu erzielen, als auch die eigentliche Versorgung. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes beinhaltet deshalb nicht nur Geldmittel, sondern auch seine Pflege und Erziehung. Diese Leistungen erbringt der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil. (...)