(...) Im Bereich der ambulanten Pflege gilt, dass Personen mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf den zusätzlichen Betreuungsbetrag nach § 45b SGB XI (bis zu 100 Euro bzw. 200 Euro monatlich) neben Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie zugelassenen Pflegediensten auch für Kosten von nach Landesrecht anerkannten regionalen Betreuungs- und Entlastungsangeboten, so genannten niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45c SGB XI, in Anspruch nehmen können. (...)
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