Nach Gesetz stehen die Verwaltungen gleichsam im Dienste der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
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Nach Gesetz stehen die Verwaltungen gleichsam im Dienste der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Die Grüne Bundestagsfraktion ist nicht der Meinung, dass das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht demokratische Werte gefährdet.
wie ich schon in meinen Antworten auf Ihre beiden Fragen vom 22.7.2022 geantwortet hatte, kann ich nicht so recht nachvollziehen, warum gerade das WEG und die Organisationsweise von Eigentümergemeinschaften bzw. die Übertragung auf Hausverwaltungen und Verwaltungsbeiräte durch die Eigentümer*innen ein derart zentrales Problem unserer Gesellschaft sein soll.
Einen akuten Reformbedarf beim WEG sehe ich aktuell (noch) nicht
Die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums obliegt grundsätzlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Absatz 1 WEG), die über Bestellung und Abberufung des Verwalters mit Mehrheit entscheiden (§ 26 Absatz 1 WEG).
Ursprünglich hatte damals der Regierungsentwurf vorgesehen, dass die Verwalter:innen mehr Befugnisse bekommen sollen, um das Objekt effizienter verwalten zu können. Diese Ausweitung ging uns zu weit. Die Verwaltung ist und bleibt nun lediglich ausführendes Organ der WEG. Hierzu haben wir seine Befugnisse präzisiert: