
Die derzeitige Praxis, Bewerbungskosten nach § 16 Absatz 1 SGB II nur für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten zu erstatten, ist juristisch nachvollziehbar, aber politisch und sozial nicht überzeugend
Die derzeitige Praxis, Bewerbungskosten nach § 16 Absatz 1 SGB II nur für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten zu erstatten, ist juristisch nachvollziehbar, aber politisch und sozial nicht überzeugend
Möglicherweise kann die vorliegende Trennschärfe durch den Gesetzgeber nachgebessert und abgemildert werden, hier bin ich überfragt und verweise auf die Zuständigkeit des Bundes
Die Übernahme von Bewerbungskosten durch die Jobcenter ist generell restriktiv geregelt. Es braucht letztendlich eine sanktionsfreie Mindestsicherung.
Mit dem Aufleben der Kampagne „Grünes Herz Deutschlands“ muss eben auch eine Offensive in Richtung Gastfreundlichkeit und einfacher Bezahlung verbunden sein. Das stärkt sowohl den Einzelhandel als auch die Gastronomie sowie die Kundenzufriedenheit.
Erlauben Sie mir, zur Klärung einige grundlegende Überlegungen zur Rolle von Artikel 38 des Grundgesetzes sowie zum Verhältnis zwischen Gewissensentscheidungen und Fraktionsdisziplin auszuführen.
Aus meiner Sicht ist die Haltung der SPD absolut nicht nachvollziehbar.