(...) Das Abgeordnetengesetz regelt, dass sich die so genannte Abgeordnetenentschädigung nach der Besoldung von Bundesrichtern bei einem Obersten Gerichtshof (Besoldungsgruppe R6) und der Besoldung von Wahlbeamten auf Zeit (das sind zum Beispiel Oberbürgermeister) von Kommunen mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern richten soll (Besoldungsgruppe B6). Diese Orientierungsgröße wurde verfassungsrechtlich so gewählt, weil man die Verantwortung und Belastung von Abgeordneten, Richtern und Wahlbeamten für vergleichbar hält. Der Vorteil bei der Wahl einer Orientierungsgröße ist, dass es auf diese Weise einen objektiven Maßstab für die Diäten gibt und Transparenz sowie Vergleichbarkeit hergestellt werden kann. (...)
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Ja, jederzeit. Meine Kontaktdaten entnehmen Sie bitte meiner Website http://www.martin-sebastian.de
Freundliche Grüsse
Martin-Sebastian Abel
(...) Eine progressive Erhebung der Rundfunkbeiträge, die besser Verdienende stärker belastet, wäre grundsätzlich wünschenswert. Allerdings muss hier bedacht werden, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte enge Grenzen für die Finanzierungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesetzt hat. (...)
(...) es tut mir leid, dass meine Antwort nicht Ihren Erwartungen entspricht. Ich habe Ihnen ja bereits geschrieben, dass ich Ihre negative Bewertung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht teile. Zur Frage der Finanzierung: Ich halte das Solidarmodell, in dem alle einen Beitrag zahlen, für richtig, sinnvoll und vernünftig. (...)
(...) Aber Sie haben völlig Recht, dass ein neues Wahlrecht beschlossen wurde, das völlig unnötig die Zahl der Abgeordneten weiter erhöhen kann. Wir haben deshalb auch nicht zugestimmt. (...)
(...) Nach dem Scheitern des Steuerabkommens Deutschland-Schweiz beteiligt sich Bayern angesichts der veränderten Rahmenbedingungen wieder an den Kosten für den Ankauf von Steuerdaten. Der Kauf von Daten ist derzeit leider das einzige Mittel, um Steuerbetrug in Verbindung mit entsprechenden Kapitalanlagen im Ausland entgegenzutreten. (...)