zwecks Regulierung der Wolfspopulation und zur Eingrenzung von Nutztierschäden, setzte ich mich für die Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht ein
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Dagegen sind jedoch Lebensbereiche ausgenommen, die unmittelbar den Grundbedürfnissen dienen, also z.B. der Gang zum Lebensmittelgeschäft, wofür es keinen Schnelltest bedarf. Damit haben die Bürger:innen freie Entscheidungsmöglichkeiten.
Selbstverständlich sind Teststationen dazu verpflichtet, entsprechende Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten, um das Risiko von Ansteckungen an Teststationen zu verhindern.
Um die Ausbreitung von gefährlichen Krankheiten wie COVID-19 zu verhindern, darf der Staat Grundrechte beschränken. All das zu dem Zweck, die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern und damit das Recht bisher nicht infizierter Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, GG).
hinter dem Wunsch der Wiedereinführung von G9 am Gymnasium steht häufig der Wunsch nach mehr Zeit und weniger Druck auf Schüler*innen.
Bewaffnete Drohnen können zum Schutz der Soldatinnen und Soldaten im Auslandseinsatz beitragen