Frage von Uwe K. • 08.03.2023

Antwort ausstehend von Kevin Kühnert SPD
Aus strafrechtlicher Perspektive ist das Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss nach Maßgabe der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 316 Strafgesetzbuch (Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr) strafbar.
Pauschale Abqualifizierungen sind wenig hilfreich. Fakt ist: Angesichts des Fachkräftemangels müssen wir uns mehr denn je um alle kümmern.
Der Vollzug der Ausreisepflicht liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer
Es werden derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan oder in den Iran durchgeführt.