(...) Wie genau diese im Einzelnen aussehen muss und ob dies unter einer Änderung der geltenden Rechtslage erreicht werden kann, bleibt von den zuständigen Fachleuten in den kommenden Anhörungen unter Heranziehung von Sachverständigen sorgfältig zu prüfen. Im Rahmen dieser genauen Beschäftigung mit den einzelnen rechtlichen Regelungen und deren Auswirkungen auf weitere Gesetze wie auch das Jugendstrafrecht und die Strafverfolgung werden das Für und Wider von rassistischen Beweggründen, aber auch weitere als "Hasskriminalität" zu beurteilende Beweggründe wie das äußere Erscheinungsbild, sexuelle Ausrichtung oder der gesellschaftliche Status - um nur einige Beispiele zu nennen - als strafverschärfende Merkmale abzuwägen sein. (...)
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