Der Leistungsumfang nach den §§ 4, 6 AsylbLG wird durch eine auf § 264 SGB V gestützte Vereinbarung nicht erweitert
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Der Abschluss der von Ihnen ins Auge gefassten Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V und die damit verbundene Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich.
Aktuell können die Menschen aus der Ukraine auch ohne Behandlungsschein behandelt werden. Es müssen lediglich Daten wie Name, Wohnort und Kostenträger hinterlegt werden
Die von mit der auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen angesprochene elektronische Gesundheitskarte ändert an dem gesetzlich bestimmten Leistungsumfang nichts.
Wir treten allen verfassungsfeindlichen, gewaltbereiten Bestrebungen entschieden entgegen.
Wir lassen gerade untersuchen, ob Menschen wegen des Tickets wirklich vom Auto auf die Bahn umsteigen. Sollte das so sein, müssen wir in der Koalition unbedingt darüber reden, wie wir an diesen Erfolg anknüpfen können.