Antwort 21.10.2026 von Fritz Güntzler CDU
An meiner Einschätzung hat sich in der Sache nichts geändert. Die einjährige Haltefrist bei Kryptowerten ist kein Privileg, sondern Teil der Systematik privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.