Sehr geehrter Herr Becker,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage verweise
ich Sie auf meine
Antwort auf die Anfrage von Frau Wagner.
Mit freundlichen Grüßen
Ottmar Schreiner
Sehr geehrter Herr Becker,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage verweise
ich Sie auf meine
Antwort auf die Anfrage von Frau Wagner.
Mit freundlichen Grüßen
Ottmar Schreiner
(...) zu 2.b) Verschlossen ist ein Behältnis dann, wenn es durch ein Schloss verriegelt oder anderweitig blockiert ist, z.B. eingeschweißt. Beim Führen mit berechtigtem Interesse wird ein verschlossenes Behältnis für die angesprochenen Messer jedoch nicht verlangt. (...)
(...) Ausnahmen gibt es für die Berufsausübung, die Brauchtumspflege, den Sport oder die Nutzung des Messers einem allgemein anerkannten Zweck dient. Das offene Mitführen eines Messers mit einer Klingenlänge von 25 cm ist für das Wandern nicht notwendig und nicht üblich. Deshalb ist das Mitführen eines solchen Messers beim Wandern kein sozial adäquater Zweck. (...)
(...) Warum der Amtsträger nicht auch bei einer lediglich versuchten Abgabenüberhebung bestraft wird, erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Immerhin ist bei § 352 StGB (Gebührenüberhebung) die Versuchsstrafbarkeit in Absatz 2 angeordnet. Erklären lässt es sich lediglich so, dass der historische Gesetzgeber mit § 353 StGB eine Privilegierung schaffen wollte, da der Zahlende sich jederzeit über den gesetzlichen Umfang seiner Zahlungspflicht informieren kann (so Träger in Schönke/Schröder § 353 Rn. (...)
(...) Die SPD respektiert die Gewissensentscheidung der Abgeordneten Dagmar Metzger. Mit den Prinzipien unserer rechtsstaatlichen Demokratie und der sozialdemokratischen Tradition wäre es unvereinbar, Druck auf Frau Metzger auszuüben. (...)