Antwort 19.11.2025 von Jan Dieren SPD
Zuständig ist der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags, der die eingereichten Beschwerden prüfen muss
Zuständig ist der Wahlprüfungsausschuss des Bundestags, der die eingereichten Beschwerden prüfen muss
Für mich gilt: Wenn es belastbare Hinweise auf Zähl- oder Verfahrensfehler gibt, müssen sie rechtsstaatlich aufgeklärt werden – aber eben über die dafür vorgesehenen Verfahren und nicht durch politische Zurufe. Genau dafür haben wir Wahlprüfung und gerichtliche Kontrolle.
Es ist gut, dass der Vorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft zu einer anlasslosen und verpflichtenden Kontrolle von Chats durch Whatsapp, Signal und Co. nach kinderpornografischen Inhalten in der EU keine Mehrheit gefunden hat
