Antwort 24.10.2025 von Carmen Wegge SPD
Wir sehen hier noch erheblichen Änderungsbedarf
Wir sehen hier noch erheblichen Änderungsbedarf
Wir werden das Thema weiterhin kritisch begleiten und setzen uns für eine realitätsnahe, patientenorientierte Politik beim Thema Medizinalcannabis ein.
Die Aufnahme des Kriteriums „medizinisch begründet“ in § 3 MedCanG dient der Klarstellung, dass Cannabis – wie jedes andere hochwirksame Arzneimittel – nur auf Grundlage einer ärztlich fundierten Indikation verschrieben werden darf.
Die UN-BRK wird so gut wie nicht umgesetzt. Sachsen-Anhalt bleibt weit hinter den Anforderungen dieser Konvention zurück.