Frage von Ralf Z. • 15.02.2025

Antwort ausstehend von Kevin Kratzsch CDU
Wo de facto jedoch keine selbständige Tätigkeit vorliegt, sondern ein solcher Status bloß angenommen wird, obwohl de facto ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht und so abhängig Beschäftigte um die ihnen zustehende Arbeitnehmerrechte gebracht werden, halte ich eine Überprüfung, ob es sich um eine Scheinselbständigkeit handelt, weiter für notwendig
Ich bin überzeugt, dass wir mit diesem Vorschlag den Weg in die richtige Richtung weisen.
Auf Senatsebene gibt es eine übergreifende Arbeitsgruppe, die sich zu den finanziellen und beihilferechtlichen Fragen einer sog. Rückführung der Tochterunternehmen der landeseigenen Krankenhäuser in Abstimmung befindet