Frage von Ursula M. • 10.06.2024

Antwort von Kristina Herbst CDU • 11.06.2024
Es besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde dem Leerstand mit ZWECKENTFREMDUNGSVERORDNUNG entgegen wirkt.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde dem Leerstand mit ZWECKENTFREMDUNGSVERORDNUNG entgegen wirkt.
Die Bundesregierung hat sich auf eine Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 geeinigt.
Aufgrund der gesetzl. Vorgaben kann mit der Wohnraumförderung nur die Schaffung von Wohnraum gefördert werden. Die BayernLabo bemüht sich um Unterstützung.
Ein grundsätzliches Verbot ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Rauchen gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2005 (s.u.a..: VIII ZR 124/05) als vertragsmäßiger Gebrauch der Wohnung.
In Gebieten mit erhöhtem Bedarf kommt das Benennungsverfahren zur Anwendung. Lt. Rechtsprechung darf die bisherige Wohndauer nur ergänzend berücksichtig werden.