Sie sprechen mit Ihrer Anfrage eine Thematik an, die bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen war. Hierbei wurde wiederholt bestätigt, dass der §37 Abs. 2 VersAusglG mit dem Art. 14 GG vereinbar ist.
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Ihren Unmut darüber, dass ein Rentenanspruch trotz Ablebens des Ehepartners durch den
Versorgungsausgleich gemindert wird, kann ich menschlich nachvollziehen.
Beim Versorgungsausgleich nach einer Scheidung findet einmalig ein Eigentumsübergang statt: Das Eigentum an den Rentenansprüchen vom einen Ehepartner (1) geht zu einem bestimmten Teil an den anderen Ehepartner (2) über.
Die Regelung wurde von der Bundesregierung geprüft und es gibt Gerichtsentscheidungen dazu - die Vereinbarkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG mit dem Art. 14 GG wurde mehrfach bestätigt. Politisch bin ich der Meinung, die Regelung ist ausgewogen und sorgt für Rechtssicherheit für alle betroffenen Parteien - obgleich ich das persönliche Gefühl der Benachteiligung nachvollziehen kann.
Sehr geehrter Herr G.,