
(...) Neu ist dabei, dass Straftaten grundsätzlich nicht in Frage kommen, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Tat muss – auch diese ausdrückliche Regelung ist neu – auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen. (...)

(...) Sowohl der internationale Terrorismus als auch die organisierte Kriminalität bedienen sich bei ihren Straftaten in besonderem Maße moderner Mittel der Telekomunikation. Ein Zugriff auf die Verkehrsdaten wird aufgrund der massiven Bedrohung durch Terroristen unverzichtbar. (...)
Sehr geehrter Herr Detlefs,
vielen Dank für Ihre Frage vom 10. November zu meiner Zustimmung zum Regierungsentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung.

(...) Deshalb wird eine Telefonüberwachung künftig nur noch bei schweren Straftaten zulässig sein, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Haft bedroht sind. Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist eine Telefonüberwachung von vornherein verboten. Insbesondere bei den Berufsgeheimnisträgern wird der nach geltendem Recht vorhandene Schutz nicht nur vollumfänglich erhalten, sondern ausgebaut. (...)

(...) Überwachung, und damit bin ich bei der Novelle des Telekommunikations-überwachungsrechtes, findet nach meiner Definition nur dann statt, wenn diese Daten sowie die Inhalte von Telekommunikation ausgewertet werden. Das ist nur möglich, wenn dies richterlich genehmigt wird und auch dann nur bei Ermittlungen zu Straftaten, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. (...)

(...) verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und ist durch die Ermittlungsbehörden zu beachten. Von der Speicherung ihrer Verbindungsdaten sind die so eben genannten Personengruppen zunächst auch einmal betroffen. Vor einem Zugriff auf diese Daten schützt diese drei Personengruppen jedoch das absolute Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot. (...)