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Wolfgang Gunkel
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Frage von Frank H. •

Frage an Wolfgang Gunkel von Frank H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Gunkel,

in Ihrer Funktion als Mitglied des Innenausschuss möchte ich Ihen auf diesem Wege folgende Fragen zum Thema Vorratsdatenspeicherung zur Beantwortung übermitteln.

Können sie als Mitglied des Innenausschuss ausschließen das eine Vorratsdatenspeicherung unverhältnismäßig in die persönliche Privatsphäre der Bürger eingreift?
Können Sie beweisen wie eine Vorratsdatenspeicherung Terrorismus oder Kriminalität verhindert?
Kann die Vorratsdatenspeicherung sowie die dazugehörigen Maßnahmen von Kriminellen umgangen werden?
Hatten oder haben arabische Terroristen oder mutmaßliche arabische Terroristen einen deutschen Pass?
Wie will die Bundesrgierung verhindern das die RFID-Chips in den Reisepässen nicht von unbefugten Personen ausgelesen werden können?
Kann die Bundesregierung ausschließen, das eine Vorratsdatenspeicherung berufliche Aktivitäten (z.B. in den Bereichen Medizin, Recht, Kirche, Journalismus) ebenso wie politische und unternehmerische Aktivitäten, die Vertraulichkeit voraussetzen, beeinträchtigt?
Kann der Innenausschuss rechtlich korrekt versichern, dass eine Vorratsdatenspeicherung nicht gegen das Grundrecht auf Menschenrecht, Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung verstößt?
Kann die Bundesregierung auch für die Zukunft ausschließen, dass Mautstellen und öffentliche sowie private Überwachungskameras mit den Programmen der Vorratsdatenspeicherung vernetzt werden und eine Gesamtauswertung erfolgt?
Kann die Bundesregierung auch für die Zukunft ausschließen das sogenannte „Bundestrojaner” oder staatlich sanktionierte Spyware in den Umlauf kommen und Kommunikations- sowie Computersyteme und deren Nutzzer schädigen?
Kann der Innenausschuss rechtlich korrekt versichern das eine Vorratsdatenspeicherung Nutzer von Telefon, Mobiltelefon und Internet gegenüber anderen Kommunikationsformen nicht diskriminiert ?
Kann der Innenausschuss ausschließen, dass städtische Ordnungsämter jemals Zugriff auf diese Daten haben werden?

Portrait von Wolfgang Gunkel
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hantschke,

gern beantworte ich Ihre Fragen zur Vorratsdatenspeicherung und angrenzenden Problemen. Auch ich sehe im Spannungsfall zwischen Freiheit und Sicherheit die Freiheitsrechte sehr stark gefährdet. Seien Sie versichert, dass die SPD alles tut, um weitere Eingriffe in die Privatsphäre zu verhindern.
Sie haben sehr konkrete Fragen gestellt. Die genaue Beantwortung erforderte mitunter eine mir nachzusehende sehr juristische Antwort. Im Einzelnen beantworte ich Ihre Fragen nach meinen Möglichkeiten wie folgt:
1. Der Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung wird gemäß den Vorgaben die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 gemacht hat, durch entsprechende Regelungen gewährleistet. Eine Überwachung ist unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden.
2. Ich bin mir sicher, dass es durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gelingen kann, Straftäter aufzuspüren. Beweise dafür können erst nach einer Evaluation des Gesetzes über die Vorratsdatenspeicherung erbracht werden.
3. Dazu gibt es noch keine Erkenntnisse.
4. Dazu liegen mir keine Angaben vor.
5. Beispielsweise werden die im Chip gespeicherten Daten elektronisch signiert, so dass sie nicht unbemerkt verändert werden können. Zusätzlich wird der Chip unmittelbar nach der Personalisierung für weitere Schreibzugriffe gesperrt. Darüber hinaus wurden technische Mechanismen für den Zugriffschutz auf die Daten im Chip EU-weit verbindlich festgelegt.
6. Alle Berufsgeheimnisträger und deren Mitarbeiter, die nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, behalten dies in vollem Umfang. Entsprechendes gilt für die in § 97 StPO geregelten Beschlagnahmeverbote bei Gegenständen, die sich im Gewahrsam zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger befinden. Das Vertrauensverhältnis zu Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten wird künftig aber darüber hinaus durch umfassende Erhebungs- und Verwertungsverbote bei allen Ermittlungsmaßnahmen besonders geschützt. Aufgrund ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung werden Seelsorger, Verteidiger und Abgeordnete von allen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ausgenommen, die sich auf die Informationen beziehen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Berufsgeheimnisträger anvertraut wurden.
Gegenüber Journalisten, Ärzten und Rechtsanwälten wird ausdrücklich klargestellt, dass sie in Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsabwägung im Einzelfall in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden dürfen.
Zum besonderen Schutz der Pressefreiheit setzen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gegen Medienmitarbeiter bei Antrags- und Ermächtigungsdelikten zusätzlich voraus, dass der nach materiellem Strafrecht erforderliche Strafantrag gestellt bzw. die nach materiellem Strafrecht erforderliche Verfolgungsermächtigung der zuständigen obersten Behörde bereits erteilt wurde.
7. siehe Beantwortung Frage 1
8. Das ist nicht geplant.
9. Solche Planungen finden keine Unterstützung der SPD-Fraktion innerhalb der großen Koalition.
10. Die Strafprozessordnung sieht neben der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs auch die Überwachung des Postverkehrs vor. Im Grundgesetz ist der „große Lauschangriff“ geregelt, der die Überwachung von Wohnungen vorsieht.
11. Diesbezügliche Planungen entziehen sich meiner Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Gunkel