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Wolfgang Fackler
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Frage von Sebastian H. •

Amtsangemessene Alimentation-Partnereinkommen unter 20.000 Euro - Welche Möglichkeiten haben wir jetzt, um hier als junge Familie nicht benachteiligt zu werfen?

Sehr geehrter Herr Fackler,
im Gesetzesentwurf zur amtsangemessenen Alimentation wird ein Partnereinkommen von 20.000 Euro vorausgesetzt.
Meine Partnerin erreicht diesen Betrag (wie vermutlich viele andere Betroffene) nicht, da wir zwei kleine Kinder haben und sie daher nicht voll arbeiten geht. Auch das ihr zustehende Elterngeld inkl Zusatzleistungen deckt den Betrag nicht ab.
Welche Möglichkeiten haben wir jetzt, um hier als junge Familie nicht benachteiligt zu werfen? Inwiefern wird eine solche Konstellation um Gesetzesentwurf berücksichtigt?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.

die von Ihnen angesprochene Neuausrichtung beinhaltet den Systemwechsel zur Mehrverdiener-Familie als neue Bezugsgröße der Beamtenbesoldung. Dies spiegelt aus meiner Sicht die gesellschaftliche Situation sehr gut wider, wie beispielsweise die verbesserten Kinderbetreuungsangebote, die familienpolitische Teilzeit sowie das Homeoffice zeigen.

Demnach wird bei der Höhe der Tabellenbeträge künftig berücksichtigt, dass auch der andere Ehepartner einen Beitrag zum Familieneinkommen beisteuert. Aufgrund der Vielzahl möglicher Konstellationen ist das vom anderen Partner beigesteuerte Einkommen notwendigerweise zu pauschalisieren.

Als Größe wird hier – wie auch von Ihnen vorgetragen – auf den im Beihilferecht eingeführten Betrag von 20.000 Euro brutto abgestellt. Die Einkommensgrenze wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Finanzen gewählt, weil es sich hierbei um eine im Beamtenbereich bereits bewährte Größe handelt, die bei der Beihilfe zur Anwendung kommt. Durch pauschale Abzüge für Steuer und Sozialversicherungen ergibt sich dadurch ein Maximalbetrag von 12.736,00 Euro netto, der zudem nicht in jedem Fall zur Anwendung kommt.

Nicht in jeder Familien-, Wohnort- und Einkommenskonstellation wird also der volle Betrag zur Wahrung des Mindestabstandes zur Grundsicherung herangezogen. Die neuen Tabellenbeträge sind vielmehr so bemessen, dass bei den häufig vorkommenden Konstellationen bereits ein (deutlich) darunterliegendes, weiteres Familieneinkommen ausreichend ist. So ist beispielsweise in der Konstellation eines verheirateten Beamten in A 3, Stufe 2 mit zwei Kindern in Ortsklasse VII für das Jahr 2022 lediglich ein weiteres Familieneinkommen in Höhe von 6.462,88 Euro netto im Jahr erforderlich, um den Mindestabstand zur Grundsicherung zu wahren.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Fackler, MdL

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