
(...) Somit ist auf Grundlage der bestehenden EU-Rechtsordnung zu verfahren. Diese schreibt zwingend eine Ohrmarkenpflicht für Rinder zur raschen Rückverfolgbarkeit im Seuchenfall vor. Das Land Baden-Württemberg hat sich an das geltende EU-Recht zu halten und darf in diesem Zusammenhang keine Ausnahmeregelungen gewähren. (...)