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Waltraud Wolff
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Frage von Rüdiger G. •

Frage an Waltraud Wolff von Rüdiger G. bezüglich Soziale Sicherung

Ab dem 1.1.2008 besteht nach SGB IX ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines "Persönlichen Budgets" um Teilhabeleistungen unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Form von Geldleistungen an den Antragsteller zu zahlen, damit dieser seinen Bedarf selbst organisieren und einkaufen kann. So kann beispielsweise bei Pflegestufe II Häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst bis zur Höhe von 921,--€ / Monat für Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden, bei Häuslicher Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen wird jedoch nur ein Betrag von 410,--€ / Monat gezahlt.
Mit welcher Begründung ist diese gesetzlich normierte Differenzierung zu begründen? Wie kann ein Betroffener zu dem politisch gewollten und öffentlich auch in Sachsen-Anhalt propagierten selbstbestimmten Leben durch das persönliche Budget motiviert werden?
Ist beabsichtigt, im Rahmen der Novellierung des Pflichtversicherungsgesetzes eine Anpassung vorzunehmen?

Ich habe als Vorsitzender des Vereins "Selbstbestimmt Leben in Sachsen-Anhalt e.V." erhebliche Probleme bei den von mir durchgeführten Veranstaltungen einerseits, aber auch bei den Einzelberatungen andererseits, diese offensichtlichen Widersprüche zu erklären und bitte deshalb um Hilfe.

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Antwort von
SPD

Diese Anfrage wurde von Frau Wolff direkt persönlich beantwortet.

Anmerkung der Redaktion
Dieser Text ist ein Standard-Textbaustein, der die Frage nicht beantwortet. Wir zählen sie daher nicht in der Statistik.