Frage von Kevin B. •

Warum handelt es sich bei Neueinstellungen und ehemaligen Eltern nicht um „aktive Beamte“?

Sehr geehrter Herr Bajus,

zunächst vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage, der ich jedoch leider nicht ganz zu folgen vermag.

Inwiefern handelt es sich Ihrer Ansicht nach bei Beamten, die sich im Jahr 2023 in Elternzeit befanden, aus diesem Grunde im Jahr 2024 nicht die 1.800 € IASZ bezogen haben - obwohl sie im Jahr 2024 natürlich wieder voll gearbeitet haben - und durch das Fehlen dieser 1.800 € IASZ nicht das verfassungsrechtlich gebotene Abstandsgebot zur Grundsicherung eingehalten haben, nicht um aktive Beamte? Selbiges bei Neueinstellungen zum 01.01.2024? Wann nach einer Elternzeit / Einstellung ist man „aktiv“ & hat Anrecht aufs Abstandsgebot?

Und halten Sie eine Orientierung an Tarifbeschäftigten im Privatrecht mit Streikrecht, abweich. Arbeitszeit, Jahressonderzahlung, Eingruppierung, Stufenlaufzeit für gebotener als eine Orientierung an Beamten aus 16 anderen Rechtskreisen in Deutschland? Denn hier ist Niedersachsen stark unterdurchschnittlich in der Bezahlung.

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Antwort von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sehr geehrter Herr B., 

das Beamtenrecht ist bekanntlich eine nicht wenig komplexe Rechtsmaterie. Herausfordernd ist bei der Gestaltung, die verschiedenen real möglichen Fallkonstellationen gesetzlich zu antizipieren, um sie in der Folge berücksichtigen zu können. Im Einzelfall kommt es zwangsläufig auch zu als ungerecht empfundenen Entscheidungen. Z. B. bei Stichtagen oder dergleichen. Das ist leider nie ganz abzuwenden. Das vorausgeschickt, versuche ich Ihre Nachfragen wie folgt zu beantworten: 

  1. Der Gesetzgeber ist gehalten, eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten, die den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Für die Beurteilung der Angemessenheit kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind. Die weiteren Besoldungsbestandteile sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 73). Die Inflationsausgleichssonderzahlung wird allen Beamtinnen und Beamten gewährt, die die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, und ist damit in die Gesamthöhe der zu überprüfenden Alimentationshöhe einzubeziehen.  
    Dem steht nicht entgegen, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen – etwa in Fällen der Elternzeit oder einer Einstellung nach dem maßgeblichen Stichtag – eine individuelle Gewährung dieser Sonderzahlung versagt wird. Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei uneingeschränkter Vollzeitbeschäftigung eine verfassungsgemäße Alimentation gewährt wird und ist dieser Verpflichtung durch die Regelung der Inflationsausgleichssonderzahlung nachgekommen.
  2. Zur Frage zur Vergleichbarkeit von Tarifbeschäftigten und Beamten und Beamtinnen: Bei der Ausgestaltung der Regelung hat sich der Gesetzgeber maßgeblich am entsprechenden Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder (TdL) orientiert. Darüber hinaus tauschen sich meines Wissens der Bund und die Länder regelmäßig über Besoldungsentwicklungen und Alimentation aus. 

Mit freundlichen Grüßen

Volker Bajus 

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