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Thorsten Schwab
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Frage von Gerald S. •

Hallo warum kann man den Genesenenstatus nach 6 Monaten trotz antikörper Werte in Deutschland nicht verlängern? In Österreich ist das ohne Probleme möglich. Vielen Dank

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Sehr geehrter Herr S.

 

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne erkundige ich mich beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Ich bitte um Ihr Verständnis, wenn die Beantwortung einige Tage in Anspruch nehmen wird. Gerne lasse ich Ihnen die Antwort auch persönlich zukommen. Teilen Sie mir hierzu einfach Ihre E-Mail-Adresse an buero@thorsten-schwab.de mit.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Thorsten Schwab, MdL

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Sehr geehrter Herr S.,

 

untenstehend übermittle ich Ihnen die Antwort auf Ihre Frage aus dem Bayerischen Gesundheitsministerium. Für Rückfragen stehe ich unter buero@thorsten-schwab.de gerne zur Verfügung!

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Thorsten Schwab, MdL

 

 

"[D]ie Regelung zum Genesenenstatus beruht auf der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) des Bundes. Sie legt fest, dass jene Personen als genesen gelten, deren PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen kann nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums nach einer PCR-bestätigten Infektion, in dem die Betroffenen ohne Impfung als genesen eingestuft werden, der Genesenenstatus derzeit nicht verlängert werden. Ausnahmeregelungen sind nicht vorgesehen.

 

Für Personen, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die Verabreichung einer singuläre Impfdosis gegen COVID-19; sie gelten damit als vollständig geimpft. Der Nachweis kann durch Vorlage des zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht, erfolgen. Personen mit gesicherter symptomatischer SARS-CoV-2-Infektion empfiehlt die STIKO die Impfung in der Regel sechs Monate nach der Infektion. In Anbetracht der zunehmend besseren Impfstoffverfügbarkeit und der Unbedenklichkeit einer Impfung nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion ist die Gabe einer Impfstoffdosis jedoch bereits ab vier Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome möglich.

 

Außerdem gelten Personen als vollständig geimpft, bei denen nach gesichert positivem SARS-CoV-2-Antikörpernachweis eine Impfdosis verabreicht wurde; das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat dazu am 22.09.2021 Hinweise veröffentlicht. Dabei soll der labordiagnostische Befund der Antikörper-Testung in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden und nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.

 

Die bisher vorliegenden Studienergebnisse geben insgesamt keine Hinweise darauf, dass die Impfung nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion problematisch bzw. mit Gefahren verbunden wäre; das gilt für Sicherheit, Wirksamkeit und Verträglichkeit der Impfung. In den Zulassungsstudien der beiden mRNA-Impfstoffe sind auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingeschlossen gewesen, die bereits im Vorfeld eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hatten. Die Impfung wurde von diesen Personen nicht schlechter vertragen als von primär seronegativen Studienteilnehmenden. Lokale und systemische Reaktionen nach den Impfungen waren teilweise sogar weniger stark ausgeprägt. Die Effektivität der Impfung ist nicht unterschiedlich, wenn bereits eine SARS-CoV-2-Infektion vorangegangen ist.

 

Eine serologische SARS-CoV-2-Antikörpertestung wird nicht grundsätzlich empfohlen, da der Antikörper-Titer nicht bekannt ist, der einen fortbestehenden Schutz bedeutet und damit eine dritte Impfstoffdosis unnötig machen würde. Auch bestehen gegenüber einer dritten Impfstoffgabe keine Sicherheitsbedenken. Lediglich bei schwer immundefizienten Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort soll frühestens vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis UND frühestens vier Wochen nach der dritten Impfstoffdosis jeweils eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spikeprotein (Gesamtprotein, S1-Untereinheit oder Rezeptorbindungsdomäne) erfolgen. Die Blutentnahme für die erste Antikörpermessung kann am selben Termin durchgeführt werden, an dem die dritte Impfstoffdosis verabreicht wird. In diesem Fall wird das Antikörperergebnis für die Gabe der dritten Impfstoffdosis nicht abgewartet. Eine zwei- oder mehrmalige Messung ermöglicht bei initial fehlender oder niedriger Antikörperantwort die Beobachtung eines ggf. einsetzenden Impferfolgs (Antikörperdynamik). Sollten nach der dritten Impfstoffdosis unverändert sehr niedrige oder keine spezifischen Antikörper messbar sein, sind die betroffenen Patienten über den möglicherweise fehlenden Immunschutz aufzuklären.

 

Diese Regelungen gelten bundeseinheitlich und sind in der SchAusnahmV festgelegt. Zur Frage der Wertigkeit von Antikörpernachweisen stehen wir mit der Bundesebene, auch mit dem Robert Koch-Institut, sowie den Expertinnen und Experten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in engem Austausch."

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