Wie rechtfertigen Sie die neue Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten im Wehrdienstrecht, und werden Sie sich für eine parlamentarische Überprüfung einsetzen?
Nach der neuen Fassung des § 2 WPflG gilt § 3 WPflG seit dem 1. Januar 2026 offenbar auch außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls. Damit brauchen männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres für einen Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten eine Genehmigung. Ich halte das für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Freizügigkeit, Beruf, Ausbildung und private Lebensplanung. Noch problematischer ist, dass das Verfahren, mögliche Ausnahmen und die praktischen Folgen für Betroffene bislang nicht klar und transparent geregelt sind. Ich bitte Sie deshalb um eine eindeutige Stellungnahme und darum, sich für eine parlamentarische Überprüfung, Begrenzung oder Rücknahme dieser Regelung einzusetzen.
Sehr geehrter Herr G.,
entschuldigen Sie bitte die verzögerte Antwort! In der Tat sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz vor, dass sich wehrdienstfähige Männer Auslandsaufenthalte von über drei Monaten genehmigen lassen müssen. Die Genehmigung ist nach Satz 3 allerdings für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Satz 5 ermächtigt das Bundesverteidigungsministerium darüber hinaus, weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
Da es zurzeit lediglich einen freiwilligen und keinen verpflichtenden Wehrdienst gibt, eine Einberufung zum Wehrdienst also nicht heransteht, wäre jede beantragte Genehmigung zwingend zu erteilen. Deshalb hat das Bundesverteidigungsministerium von der Ermächtigung in Satz 5 Gebrauch gemacht und eine Allgemeinverfügung erlassen. Damit sind Personen, die eigentlich der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz unterliegen, allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Eine vorherige Antragstellung oder individuelle Genehmigung ist nicht erforderlich. Insofern ergeben sich derzeit auch keine Einschränkungen für Freizügigkeit, Ausbildung oder Beruf.
Die Genehmigungspflicht würde nur dann tatsächlich greifen, wenn sich die Sicherheitslage erheblich verschlechtert und eine verpflichtende Wehrpflicht eingeführt werden müsste. Für diesen Fall sind auch Zuständigkeiten (zum Beispiel über die Karrierecenter der Bundeswehr) vorgesehen. Eine vergleichbare Regelung bestand bereits bis zur Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011. Sie ist meiner Überzeugung nach auch verhältnismäßig, um den rechtlichen Rahmen für eine funktionierende Wehrerfassung und Wehrüberwachung im Ernstfall zu schaffen.
Gleichwohl stimme ich Ihnen zu, dass gesetzliche Regelungen klar kommuniziert und nachvollziehbar umgesetzt werden müssen. Es wäre insoweit sicherlich besser gewesen, wenn die erwähnte Allgemeinverfügung direkt mit Inkrafttreten des Wehrpfichtgesetzes vorgelegen hätte. In jedem Fall werde ich die weitere Entwicklung aufmerksam begleiten und parlamentarisch darauf achten, dass Transparenz, Verhältnismäßigkeit und praktikable Verfahren gerade in dem grundrechtssensiblen Bereich der Wehrpflicht umfassend gewährleistet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Rudolph

