
(...) Sie kann die Waffen ebenso wie jeder andere Bürger gefahrlos abgeben, ohne einem gesetzgeberischen „Streich“ aufzusitzen, wie ihn der Braunschweiger Journalist annimmt. Dies gilt erst recht, wenn der jeweilige Waffenbesitzer vor der Waffenabgabe gewisse Vorsichtsmaßregeln trifft, die ihn selbst gegen die bloße Formalkonsequenz eines Berichts an die Staatsanwaltschaft absichern: Als „unerlaubtes Führen einer Waffe“ gilt deren Transport ja nur dann, wenn die Waffe „zugriffsbereit und/oder schussbereit“ ist. Das heißt, wenn der Waffenbesitzer auf dem Weg zur Polizei vergisst, die Munition aus der Waffe zu nehmen und/oder die Waffe in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren, dann - und nur dann - „führt“ er die Waffe „unerlaubt“ (mit oben beschriebenen formaljuristischen Konsequenzen). (...)