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Thekla Walker
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Frage von Mirko S. •

Sehr geehrter Frau Walker, Finden Sie es richtig, dass die erhobenen Bußgelder aus der Corona-Politik In Bayern zurückgezahlt werden? Wenn ja, sollten Wir das nicht auch in Baden Württemberg machen?

Es würde sicher dazu dienen, die Spaltung in der Gesellschaft zu verringern....

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte Ende November 2022 geurteilt, dass die damaligen Ausgangsbeschränkungen des Freistaats Bayern im April 2020 unverhältnismäßig und unwirksam waren (https://www.bverwg.de/221122U3CN2.21.0 <https://www.bverwg.de/221122U3CN2.21.0>  ).

Nach der damaligen Regelungslage in Bayern durfte der eigene Haushalt damals nur aus triftigem Grund verlassen werden, etwa um zur Arbeit zu gehen oder um allein Sport zu treiben. Das bloße Verweilen an der frischen Luft war dagegen -  anders als in Baden-Württemberg -  nicht erlaubt.

Die Staatsregierung in Bayern hatte daraufhin eine Rückzahlung von unberechtigt verhängten Bußgeldern (d. h. Bußgelder, die bei Aufenthalt alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien verhängt wurden) in Aussicht gestellt, sofern ein Antrag bei den zuständigen Bußgeldbehörden bzw. im Falle eines gerichtlich ausgesprochenen Bußgelds bei den Justizbehörden eingereicht wird.

Die Corona-Verordnung von Baden-Württemberg sah während der ersten Welle keine Ausgangsbeschränkungen vor. Spätere Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen waren mit den in Bayern geltenden Regelungen nicht vergleichbar. In Baden-Württemberg wurden vor Erlass der Ausgangsbeschränkungen bzw. der Regelungen von Ausnahmetatbeständen die Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin überprüft. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wurden daher stets weitreichende Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen geregelt. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung (mit Angehörigen des eigenen Haushalts) war auch durchgehend gestattet.

In der ersten Welle hatte ausschließlich Bayern Regelungen zu Ausgangsbeschränkungen erlassen, alle anderen Bundesländer dagegen nicht. Insoweit besteht keinerlei Vergleichbarkeit zwischen Bayern und Baden-Württemberg, so dass sich die Frage etwaiger Rückerstattungsansprüche bei verhängten Bußgeldern nicht stellt. 

In den bisher vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Hauptsacheverfahren, die mit Blick auf die Betriebsschließungen in der 1. COVID-19-Pandemiewelle von März bis Juni 2020 als Musterverfahren geführt werden, hat der VGH BW die jeweiligen Anträge vollumfassend abgelehnt und die damaligen Maßnahmen für rechtmäßig erklärt.

Insoweit stellt sich in Baden-Württemberg die Frage nach etwaigen Rückerstattungsansprüchen bei verhängten Bußgeldern nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Thekla Walker MdL

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