Sehr geehrte Frau MdB Dr. Machalet, sind Sie - als Vorsitzende des Gesundheitsausschusses - dafür, das Embryonenschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. dem Adoptionsvermittlungsgesetz) einzuschränken ?
Embryonenschutzgesetz (ESchG): Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG ist es Ärzten untersagt, eine künstliche Befruchtung bei einer Frau vorzunehmen, die bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen. Auch die Eizellspende ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG in Deutschland verboten.
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG): Nach § 13c AdVermiG ist die Vermittlung von Ersatzmüttern (Leihmüttern) untersagt. Wer gewerbsmäßig vermittelt, handelt strafbar.
Sehr geehrte Frau MdB Dr. Machalet,
würden Sie politisch unterstützen, dass solche Personen, die sich in den USA (oder anderen Drittländern) über eine Leihmutter ein Baby für GELD kaufen - und dieses im Ausland (legal) gekaufte Baby in die BRD überführen/einbürgern wollen - gemäß der o. g. (klaren) deutschen Rechtslage bestraft werden ?
Darf (o. g.) Deutsches Recht & Gesetz umgangen werden, indem man sich im Ausland (über eine bezahlte Leihmutter) ein Baby kauft, um dieses in die BRD zu "importieren" ?
MfG
Michael P.
Sehr geehrter Herr P.,
ich setze mich dafür ein, das Embryonenschutzgesetz dort zu überprüfen und weiterzuentwickeln, wo medizinischer Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen dies rechtfertigen. Dies betrifft aus meiner Sicht insbesondere die Frage der Eizellspende. Die heutigen medizinischen Möglichkeiten und die Lebensrealitäten vieler Menschen unterscheiden sich deutlich von den Verhältnissen bei Inkrafttreten des Gesetzes. Deshalb halte ich es für sinnvoll, eine altruistische Eizellspende unter klaren rechtlichen, medizinischen und ethischen Voraussetzungen zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang begrüße ich ausdrücklich, dass die Frauen Union der CDU unter ihrer Vorsitzenden Nina Warken die Debatte über eine Neuregelung der Eizellspende angestoßen hat. Unabhängig von parteipolitischen Grenzen sollte in bioethischen Fragen das gemeinsame Ziel im Vordergrund stehen, verantwortungsvolle und zeitgemäße Lösungen zu entwickeln.
Die Frage der Leihmutterschaft ist hiervon jedoch klar zu unterscheiden. Hier bestehen weiterhin erhebliche ethische und rechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der austragenden Frau sowie des Kindes. Deshalb sehe ich derzeit keinen Anlass, das bestehende Verbot der Leihmutterschaft aufzuheben.
Im Hinblick auf im Ausland rechtmäßig durchgeführte Leihmutterschaften ist die Rechtslage komplex. Einerseits muss das deutsche Recht ernst genommen werden, andererseits dürfen bereits geborene Kinder nicht für Entscheidungen der Erwachsenen benachteiligt werden. Deshalb halte ich eine pauschale strafrechtliche Verfolgung von Wunscheltern, die im Ausland eine dort legale Leihmutterschaft in Anspruch genommen haben, nicht für den richtigen Weg. Stattdessen sollte der Gesetzgeber bestehende rechtliche Unsicherheiten beseitigen und klare Regelungen schaffen, die sowohl den Schutz von Frauen als auch die Rechte und das Wohl der betroffenen Kinder berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dr. Tanja Machalet

