
(...) Es müssen also nachweisbare Gründe für die örtliche Verordnung vorliegen. Diese Gründe könnten zum Bespiel das Auffinden von überdurchschnittlich vielen herrenlosen Tieren und entsprechendem einhergehenden Leid dieser Tiere (z.B. durch Hunger oder Krankheiten) innerhalb eines bestimmten Gebietes sein. Um die Vermehrung dieser herrenloser Tiere zu verhindern, müsste der Eingriff in das Eigentum der örtlichen Katzenbesitzer eingegriffen werden. (...)