(...) Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt keine Ausnahmeregelung von der Radwegebenutzungspflicht, die an unterschiedliche Fahrradtypen (wie z.B. dem Rennrad) oder an eine bestimmte Geschwindigkeit anknüpft. Rennradfahrer oder Mitglieder von Radsportvereinen sind folglich nicht von der Radwegebenutzungspflicht ausgenommen. (...) Eine Benutzungspflicht für Radwege besteht nach §2 Abs. (...)
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