Das Bild zeigt Sonja Eichwede, SPD_Bundestagskandidatin WK 60 vor einer roten Backsteinwand in Brandenburg an der Havel
Sonja Eichwede
SPD
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Frage von Felix H. •

Warum wurde nach dem nach Klage d. EU-Kommission in Kraft getretenen HinschAG die Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen ausgeschlossen? Ist d. Beschwerde d. Whistleblower-Netzwerks berechtigt?

"Deutschland soll beim Hinweisgeberschutzgesetz die EU-Vorgaben nicht ausreichend umgesetzt haben, moniert das Whistleblower-Netzwerk. Deswegen reicht die Nichtregierungsorganisation nun Beschwerde bei der EU-Kommission ein. ... Insgesamt gebe es zwölf Mängel in der deutschen Variante des Gesetzes, kritisiert das WBN. Hinauslaufen könnte das auf ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren. ... Unklar bleibt, wie die EU-Kommission auf die Beschwerde reagieren wird. Die deutsche Politik könnte einem etwaigen Vertragsverletzungsverfahren zuvorkommen, indem sie das Gesetz anpasst. Dies hatten die Ampelparteien bereits in Aussicht gestellt, wenn auch nicht in allen nun kritisierten Punkten" https://tinyurl.com/2dsh9x6p

In Ihrer Antwort (https://tinyurl.com/yd5en4xd) erwecken Sie hingegen den (irreführenden) Eindruck, die Bundesregierung hätte einen umfassenderen Hinweisgeberschutz gesetzlich verankert, als nach der EU-Richtlinie vorgesehen. Warum?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Nachfragen, auf die ich gerne eingehe.

Mit der Umsetzung der Richtline in nationales Recht hat der Gesetzgeber einen umfassenden Hinweisgeberschutz eingeführt. In Teilen geht er über den Schutzstandard der europäischen Richtlinie hinaus. Das zeigt sich insbesondere an dem, im Vergleich zur Richtlinie ausgeweiteten sachlichen Anwendungsbereich (§ 2). Viele der vom Whistleblowing-Netzwerk angesprochenen Fragestellungen haben wir in den Verhandlungen zur Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie behandelt. Die von Ihnen angesprochene Entgegennahme anonymer Meldung ist vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen worden. Vielmehr „sollten" auch anonyme Meldungen entgegengenommen werden.

Art. 6 Abs. 2 HinSch-RL hatte es den Mitgliedsstaaten überlassen, zu entscheiden, ob anonyme Meldungen entgegengenommen und weiterverfolgt werden müssen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Unternehmen anonyme und nicht-anonyme Hinweise gleichrangig bearbeiten. Anonymität ist kein Anhaltspunkt dafür, ob ein Hinweis stichhaltig ist oder nicht.

 

Ich bin zuversichtlich, dass die Richtlinie europarechtskonform durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt wurde. Die Bundesregierung ist dabei im fortlaufenden Austausch mit der Europäischen Kommission.

Der Schutz von Hinweisgeberinnen und - gebern bleibt ein wichtiges Thema. Ich werde mich weiter dafür einsetzen, dass der deutsche Hinweisgeberschutz so kohärent wie möglich ausgestaltet ist. Ihre Hinweise und die Arbeit des Whistleblowing-Netzwerks sind dabei gute Ansatzpunkte, um über Verbesserungen zu diskutieren.

Mit freundlichen Grüßen
Sonja Eichwede

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