Wie gedenken Sie, im Rahmen der Notfallreform die klinische Ausbildung von Notfallsanitätern zu überarbeiten und die Qualität zu sichern?
Die klinische Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern ist vielfach mangelhaft. Es erfolgt eine Zuordnung zur Pflege, nicht zum ärztlichen Dienst, während NotSan in der klini-schen Ausbildung insbesondere die praktische Umsetzung heilkundlicher Fähigkeiten erlernen sollen, nachdem diese zuvor in den schulischen Ausbildungsabschnitten theoretisch gelehrt wur-den. Dies führt zu drastischen Unterschieden in der Qualität der klinischen Ausbildung und daraus resultierend gravierenden Versorgungsdefiziten, aus welchen bei faktischem Nicht-beherrschen einer zu erlernenden heilkundlichen Maßnahme ein Patientenschaden resultieren kann. Zum aktu-ellen Zeitpunkt besteht für die Kliniken jedoch kein Anreiz, eine adäquate Ausbildung sicherzu-stellen; hierzu bedürfte es einer Verpflichtung der Kliniken, die Ausbildung wie vorgesehen si-cherzustellen und eines Ordnungswidrigkeitstatbestands bei Nichterfüllung. Wie gedenken Sie, die Qualität der klinischen Ausbildung sicherzustellen?
Die von Ihnen angesprochenen Qualitätsunterschiede in der klinischen Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern nehme ich ernst. Gleichzeitig ist mir eine saubere Trennung wichtig. Die derzeitige Rettungsdienstreform ist keine grundlegende Reform des Berufsbildes und auch keine umfassende Neuordnung der Notfallsanitäter-Ausbildung.
Die Ausbildung bleibt weiterhin im Notfallsanitätergesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Bereits heute umfasst die praktische Ausbildung im Krankenhaus 720 Stunden. Sie findet nicht ausschließlich in der Pflege statt, sondern unter anderem in der interdisziplinären Notaufnahme, in Anästhesie und OP sowie in der Intensivmedizin. Lediglich ein Teil entfällt auf eine Pflegeabteilung.
Auch die Praxisanleitung ist bereits gesetzlich geregelt. Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen diese sicherstellen. Soweit Ausbildungsinhalte eine ärztliche Anleitung erfordern, muss diese nach geltendem Recht auch ärztlich erfolgen. Die Aussage, Notfallsanitäter würden während ihrer gesamten klinischen Ausbildung lediglich der Pflege zugeordnet und es gebe keinerlei Verpflichtung zur qualifizierten Anleitung, trifft deshalb in dieser Pauschalität nicht zu.
Richtig ist allerdings, dass die praktische Umsetzung regional unterschiedlich ausfallen kann. Die Länder überwachen die Eignung der Ausbildungseinrichtungen und konkretisieren teilweise eigene Anforderungen. Genau daraus können Unterschiede entstehen. Dass eine formal geregelte Ausbildung in der Praxis nicht überall automatisch dieselbe Qualität erreicht, ist ein Punkt, den man ernst nehmen muss.
Die aktuelle Rettungsdienstreform setzt deshalb an einer anderen Stelle an. Sie soll insbesondere die medizinischen Handlungsmöglichkeiten von Notfallsanitätern stärker vereinheitlichen. Dafür ist ein neues Fachgremium für die medizinische Notfallrettung vorgesehen.
Dieses Gremium soll bundeseinheitliche Standards und standardisierte Verfahrensweisen für heilkundliche Maßnahmen erarbeiten, die Notfallsanitäter eigenverantwortlich durchführen können. Ich halte diesen Weg für sinnvoller, als jede einzelne Maßnahme dauerhaft und bis ins letzte Detail im Gesetz festzuschreiben. Notfallmedizin entwickelt sich weiter. Standards müssen entsprechend angepasst werden können.
Wichtig ist mir dabei die breite fachliche Beteiligung. In dem vorgesehenen Gremium sollen unter anderem die Länder, die gesetzliche Krankenversicherung, medizinische Fachgesellschaften und die Leistungserbringer mit Stimmrecht vertreten sein. Entscheidungen über medizinische Standards werden damit nicht von einer einzelnen Institution getroffen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2026. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, den Auftrag des Fachgremiums noch weiter zu fassen und auch bundeseinheitliche Ausbildungsalgorithmen für medizinische Maßnahmen entwickeln zu lassen. Dahinter steht genau das von Ihnen angesprochene Problem: Medizinische Maßnahmen müssen verstanden, praktisch eingeübt und sicher beherrscht werden. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag nicht zurückgewiesen, sondern angekündigt, ihn zu prüfen.
Diesen Punkt halte ich im weiteren parlamentarischen Verfahren für relevant. Wenn wir Notfallsanitätern bundesweit klar definierte Möglichkeiten zur eigenverantwortlichen Durchführung heilkundlicher Maßnahmen geben, muss die Ausbildung diese Kompetenzen verlässlich vermitteln und überprüfen können.
Eine pauschale Übertragung der gesamten klinischen Ausbildung auf den ärztlichen Dienst halte ich dagegen nicht für erforderlich. Entscheidend ist, dass dort ärztlich angeleitet wird, wo ärztliche Anleitung fachlich notwendig ist. Genau dafür enthält das geltende Ausbildungsrecht bereits Vorgaben.
Auch Ihre Forderung nach einem eigenen Ordnungswidrigkeitstatbestand für Kliniken ist vom aktuellen Reformvorhaben zu unterscheiden. Einen solchen speziellen Bußgeldtatbestand gibt es im Notfallsanitätergesetz derzeit nicht. Ob zusätzliche bundesrechtliche Sanktionen notwendig sind oder ob die Länder über Anerkennung, Aufsicht und den Entzug der Eignung als Ausbildungsstätte ausreichend wirksame Instrumente besitzen, müsste gesondert geprüft werden. Ich würde hier nicht vorschnell einen neuen Bußgeldtatbestand schaffen, bevor geklärt ist, wo die bestehenden Kontrollen konkret versagen.
Die Rettungsdienstreform sollte deshalb anhand dessen beurteilt werden, was tatsächlich im Kabinettsentwurf steht. Sie ordnet nicht die gesamte Notfallsanitäter-Ausbildung neu. Ihr Ansatz besteht darin, medizinische Handlungsmöglichkeiten zu vereinheitlichen und hierfür ein fachlich breit getragenes Gremium mit der Entwicklung bundeseinheitlicher Standards zu beauftragen. Der Vorschlag des Bundesrates, diese Standardisierung stärker mit der Ausbildung zu verzahnen, gehört für mich dabei ausdrücklich in die weitere parlamentarische Beratung.

