Warum soll eine akut notwendige Behandlung für Versicherte finanziell „weniger wert“ sein, nur weil sie schneller direkt eine Praxis gefunden haben, statt über die TSS vermittelt zu werden?
Im Änderungsantrag soll die pt. Akutbehandlung künftig nur dann extrabudgetär und damit voll vergütet werden, wenn zuvor die Dringlichkeit festgestellt wurde und der konkrete Termin über die TSS vermittelt wurde. Der Begründung zufolge soll damit ein Anreiz geschaffen werden, freie Akuttermine an die TSS zu melden. Ist es aus Sicht der Versicherten jedoch sachgerecht, die vollständige Vergütung einer fachlich indizierten Akutbehandlung vom gewählten Zugangsweg abhängig zu machen? Gerade bei psychisch akut belasteten Menschen kann eine direkte Terminvereinbarung mit einer Praxis schneller und niedrigschwelliger sein als der Umweg über die TSS. Entsteht dadurch nicht das Risiko, dass gerade diejenigen Versicherten benachteiligt werden, die bereits einen unmittelbar verfügbaren Behandlungsplatz finden? Wäre es nicht versorgungspolitisch konsequenter, die volle Vergütung an die festgestellte Dringlichkeit und die tatsächlich erbrachte Akutbehandlung zu knüpfen, unabhängig von TSS/Praxis?
Vielen Dank für Ihre Frage. Sie sprechen einen Punkt an, der in der weiteren parlamentarischen Beratung sehr genau betrachtet werden muss.
Eine psychotherapeutische Akutbehandlung wird selbstverständlich nicht deshalb weniger notwendig, weil ein Patient selbst eine Praxis gefunden hat. Entscheidend ist die fachlich festgestellte Behandlungsbedürftigkeit. Die Akutbehandlung soll nach den geltenden Vorgaben kurzfristig eine akute Symptomatik stabilisieren. Versicherte können sich dabei grundsätzlich direkt an eine Praxis oder an die Terminservicestelle wenden. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich auf beide Zugangswege hin.
Der aktuelle Änderungsantrag der Regierungskoalition verfolgt dennoch bewusst einen Steuerungsansatz. Bestimmte psychotherapeutische Leistungen sollen auch ab 2027 weiterhin extrabudgetär vergütet werden. Bei der Akutbehandlung soll dies unter bestimmten Voraussetzungen gelten. Nach der veröffentlichten Begründung soll damit insbesondere ein finanzieller Anreiz entstehen, freie Akuttermine an die Terminservicestellen zu melden.
Dieses Ziel halte ich grundsätzlich für nachvollziehbar. Wir haben im Gesundheitswesen ein erhebliches Problem damit, vorhandene Kapazitäten für Patienten tatsächlich auffindbar zu machen. Wer in einer psychischen Krise selbst keine Praxis findet, muss sich darauf verlassen können, dass die 116117 einen realistischen Zugang zu einer zeitnahen Behandlung eröffnet. Für psychotherapeutische Akutbehandlungen sieht das Gesetz deshalb eine maximale Wartezeit von zwei Wochen bei der Vermittlung vor.
Aber Steuerung darf nicht zum Selbstzweck werden.
Aus meiner Sicht muss man deshalb zwischen zwei Fragen unterscheiden. Die erste lautet, wie wir Praxen dazu bringen, freie Termine tatsächlich für die Terminvermittlung zur Verfügung zu stellen. Die zweite lautet, wie eine medizinisch notwendige Leistung vergütet wird, wenn der Patient den Behandlungsplatz bereits selbst gefunden hat.
Diese beiden Fragen sind nicht automatisch identisch.
Ich halte es für problematisch, wenn am Ende der Zugangsweg stärker über die Vergütung entscheidet als der tatsächliche Versorgungsbedarf. Ein Patient, der akut behandlungsbedürftig ist und zufällig oder durch eigene Initiative kurzfristig eine Praxis erreicht, hat medizinisch keinen geringeren Bedarf als ein Patient, dessen Termin über die TSS vermittelt wurde.
Gerade bei psychischen Erkrankungen sollten wir funktionierende Zugänge nicht unnötig verkomplizieren. Wer in einer akuten Belastungssituation bereits eine Praxis gefunden hat, sollte nicht durch zusätzliche organisatorische Schleifen geschickt werden, damit die Behandlung anschließend unter eine bestimmte Vergütungsregel fällt. Das wäre aus meiner Sicht die falsche Reihenfolge.
Ich vertrete grundsätzlich den Ansatz, dass unser Gesundheitssystem stärker vom Patienten und vom tatsächlichen Versorgungsbedarf her gedacht werden muss. Strukturen und Vergütungsregeln haben eine dienende Funktion. Sie sollen Versorgung ermöglichen und vorhandene Kapazitäten besser nutzen. Sie dürfen nicht dazu führen, dass ein funktionierender unmittelbarer Kontakt zwischen Patient und Praxis faktisch schlechtergestellt wird.
Das heißt allerdings auch: Die Terminservicestellen müssen funktionieren. Sie sind gerade für diejenigen wichtig, die selbst keinen Zugang finden. Psychotherapeutische Praxen sind bereits heute verpflichtet, freie Termine an die TSS zu melden. Die TSS vermittelt Sprechstundentermine sowie bei festgestellter Dringlichkeit auch Akutbehandlungen und probatorische Sitzungen.
Der Staat sollte deshalb aus meiner Sicht nicht reflexartig immer neue bürokratische Umwege schaffen, wenn ein Versorgungsweg bereits funktioniert. Das entspricht auch meinem grundsätzlichen Verständnis von guter Gesundheitspolitik: klare Regeln, gezielte Steuerung dort, wo sie notwendig ist, und ansonsten möglichst viel Verantwortung bei Patienten und Leistungserbringern.
Wir müssen gleichzeitig auf die Finanzierbarkeit achten. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde entschieden, zahlreiche bisher extrabudgetär vergütete Leistungen wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zurückzuführen. Hintergrund sind erhebliche Ausgabensteigerungen und die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung. Die ursprüngliche gesetzliche Begründung verweist ausdrücklich darauf, dass bestimmte TSS-Vergütungsmechanismen zusätzliche Ausgaben verursacht hätten, ohne dass ein entsprechender Versorgungseffekt nachgewiesen werden konnte.
Auch das gehört zur Wahrheit. Extrabudgetäre Vergütung kann kein Automatismus für jede Leistung sein. Beitragsgelder sind begrenzt, und die Politik hat die Verantwortung, zusätzliche Vergütungsanreize dort einzusetzen, wo sie nachweisbar Versorgung verbessern.
Gerade deshalb sollte eine Sonderregelung möglichst präzise sein.
Ich sehe Ihren Einwand daher als berechtigt an: Wenn eine psychotherapeutische Akutbehandlung fachlich indiziert ist, tatsächlich kurzfristig stattfindet und einem Patienten unmittelbar hilft, muss sorgfältig geprüft werden, ob die vollständige Vergütung tatsächlich zwingend davon abhängig gemacht werden sollte, dass der Termin formal über die TSS zustande gekommen ist.
Aus meiner Sicht wäre es falsch, einen Patienten, der selbst schnell einen Behandlungsplatz gefunden hat, faktisch schlechterzustellen. Ebenso falsch wäre es allerdings, auf jede Steuerungswirkung der TSS zu verzichten und damit diejenigen Patienten im Stich zu lassen, die gerade nicht selbst erfolgreich nach einem freien Platz suchen können.
Die bessere Lösung muss beide Situationen abbilden.
Deshalb halte ich es für sachgerecht, in der parlamentarischen Beratung noch einmal genau zu prüfen, ob die medizinische Dringlichkeit und die tatsächlich erbrachte Akutbehandlung bei der Vergütung stärker gewichtet werden können, ohne den notwendigen Anreiz zur Meldung freier Termine an die TSS zu verlieren.
Mein Maßstab ist dabei relativ einfach: Ein Vergütungssystem sollte die Versorgung unterstützen. Es sollte Patienten nicht dazu zwingen, einen längeren oder komplizierteren Weg zu nehmen, wenn ein kürzerer bereits funktioniert.

