Warum soll die Kostenahme der GKV für Verfahren der Besonderen Therapierichtungen gestrichen werden und für Methoden der Komplementärmedizin bestehen bleiben?
Der Kabinettsentwurf zum GKV BStabG sieht die Streichung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vor. Die Kostenerstattung nach Erstattung soll § 11 Abs. 6 SGB V soll entfallen.
Derzeit erstatten 70 von 90 GKV die Kosten für Osteopathie, davon übernehmen 40 GKV diese als Satzungsleistungen. Lt WHO gehört Osteopathie ebenso wie die Künstlerischen Therapien zur Komplementärmedizin. Werden die Kosten trotz des Spargebots weiterhin übernommen bzw. durch eine Richtlinie des G-BA für Musik- und Kunsttherapie u.a. für GKV Versicherte ermöglicht.
Vielen Dank für Ihre Frage. Der aktuelle Kabinettsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz befindet sich noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 29. April 2026 beschlossen, eine abschließende Entscheidung des Bundestages liegt noch nicht vor. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind daher möglich.
Zur Sache selbst ist mir eine Klarstellung wichtig: Der Entwurf streicht nicht pauschal jede Form der Komplementärmedizin aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Er zielt konkret auf homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen. Diese sollen künftig nicht mehr als reguläre Leistung, Satzungsleistung oder über besondere Versorgungsverträge zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Die Begründung des Entwurfs lautet, dass für diese Leistungen nach den anerkannten internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz für die Wirksamkeit vorliegt.
Der Begriff der „besonderen Therapierichtungen“ ist dabei nicht deckungsgleich mit dem allgemeinen Begriff der Komplementärmedizin. Zu den besonderen Therapierichtungen im Arzneimittelrecht zählen Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Die gesetzliche Streichung im Kabinettsentwurf nennt aber ausdrücklich Homöopathie und Anthroposophie. Pflanzliche Arzneimittel sind damit nicht automatisch gleichgestellt.
Für Osteopathie gilt nach derzeitigem Stand: Sie ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wird aber von vielen Krankenkassen freiwillig bezuschusst, etwa als Satzungsleistung oder im Rahmen eines Gesundheitsbudgets. Nach dem Kabinettsentwurf ist Osteopathie nicht ausdrücklich vom Leistungskatalog ausgeschlossen. Das bedeutet aber nicht, dass ein dauerhafter Anspruch garantiert wäre. Satzungsleistungen bleiben freiwillige Zusatzangebote der einzelnen Krankenkassen und stehen politisch wie fachlich stärker unter Rechtfertigungsdruck, wenn die GKV finanziell stabilisiert werden muss.
Bei Musiktherapie, Tanztherapie und Kunsttherapie ist die Lage wiederum anders. In der ambulanten Heilmittelversorgung entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss, welche Heilmittel zulasten der GKV verordnet werden können. Die Heilmittel-Richtlinie nennt Musik- und Tanztherapie ausdrücklich als nicht verordnungsfähige Heilmittel, weil der therapeutische Nutzen nach der Verfahrensordnung des G-BA nicht nachgewiesen ist. Kunsttherapie ist ebenfalls keine allgemeine ambulante Regelleistung der GKV. In stationären Einrichtungen oder in Reha-Konzepten kann sie Teil eines Behandlungskonzeptes sein, das ist aber rechtlich etwas anderes als ein eigenständiger ambulanter Leistungsanspruch.
Der entscheidende Maßstab darf aus meiner Sicht nicht sein, ob eine Methode unter dem Oberbegriff „komplementär“ geführt wird. Auch die WHO verwendet diesen Begriff sehr breit. Für die solidarisch finanzierte gesetzliche Krankenversicherung muss aber maßgeblich sein, ob Nutzen, medizinische Notwendigkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit für eine konkrete Indikation ausreichend belegt sind. Genau deshalb kann zum Beispiel Akupunktur bei bestimmten chronischen Schmerzen eine Kassenleistung sein, während sie für andere Anwendungsbereiche nicht automatisch übernommen wird.
Mein ehrlicher Ausblick ist daher: Nach der jetzigen Entwurfsfassung ist sehr wahrscheinlich, dass die Erstattungsfähigkeit von Homöopathie und Anthroposophie in der GKV deutlich eingeschränkt oder beendet wird. Für Osteopathie folgt daraus nicht automatisch dasselbe. Sie dürfte nach aktuellem Stand zunächst dort möglich bleiben, wo Krankenkassen sie rechtssicher als freiwillige Zusatzleistung anbieten. Zugleich wird der Druck zunehmen, auch solche Leistungen genauer nach Evidenz, Qualitätssicherung und Finanzierungswirkung zu bewerten.
Ich halte diese Differenzierung für richtig. Beitragsmittel der Versicherten und Arbeitgeber müssen vorrangig für Leistungen eingesetzt werden, deren Nutzen belastbar belegt ist. Wo ergänzende Verfahren nachweislich helfen, kann eine Aufnahme in die Versorgung möglich sein. Wo dieser Nachweis fehlt, sollte die Finanzierung nicht über das Solidarsystem erfolgen.

