Sie nennen die BSG-Mindeststandards eine "Sonderregel". Sind es verfassungsrechtl. gebotene Mindeststandards oder nicht? Und wie sichert ein Sicherstellungsauftrag ohne finanzierte Kapazität Versorgun
Frau C. hat nicht behauptet, die Psychotherapie werde abgeschafft oder es entstehe ein rechtsfreier Raum. Sie hat von Verknappung des Angebots geschrieben und auf die BSG-Rechtsprechung zu Mindeststandards der Vergütung verwiesen.
Sie bezeichnen diese als "Sonderregel", die fortgeführt werden könne oder nicht. Die Fragestellerin hat sie als verfassungsrechtlich geboten beschrieben. Das ist ein Unterschied: Eine Sonderregel steht zur Disposition, eine verfassungsrechtliche Grenze nicht.
Sie verweisen darauf, Sicherstellungsauftrag und Bedarfsplanung blieben bestehen. Beide setzen finanzierte Kapazität voraus. Bei gedeckeltem Budget und gestrichenem Vergütungsschutz stellt sich die Frage, wie sie erfüllt werden sollen.
Ich bitte um Antwort: Handelt es sich um verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandards? Und wenn ja: Wie ist deren Streichung mit der BSG-Rechtsprechung vereinbar?
Sie sprechen einen berechtigten rechtlichen Punkt an. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist keine bloße politische Meinungsäußerung. Sie setzt rechtliche Grenzen für die Ausgestaltung der Vergütung. Das bedeutet aber nicht, dass jede bisherige gesetzliche Ausgestaltung dauerhaft unverändert im SGB V stehen muss.
Mit „Sonderregel“ war nicht gemeint, dass die psychotherapeutische Versorgung beliebig behandelt werden könnte. Gemeint ist, dass die Psychotherapie im bisherigen Vergütungssystem über besondere gesetzliche und untergesetzliche Mechanismen abgesichert wurde. Diese besondere Ausgestaltung kann der Gesetzgeber ändern. Die verfassungsrechtlichen Grenzen bleiben trotzdem bestehen.
Das Bundessozialgericht hat selbst mehrfach betont, dass dem Bewertungsausschuss bei der Ausgestaltung der Vergütung ein Gestaltungsspielraum zukommt. Gerichte prüfen nicht, ob politisch die beste Lösung gewählt wurde, sondern ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten werden. Das BSG spricht hier insbesondere von Fällen eines groben Missverhältnisses oder sachlich nicht mehr vertretbarer Differenzierungen.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat nicht entschieden, dass genau die bisherige gesetzliche Regelung zur Psychotherapie-Vergütung zwingend bestehen bleiben muss. Es hat konkrete Vorgaben zur Gleichbehandlung und zur Rückwirkung von Strukturzuschlägen gemacht. Daraus folgt eine verfassungsrechtliche Grenze, aber keine starre gesetzliche Vergütungsformel.
Zur zweiten Frage. Der Sicherstellungsauftrag wird nicht dadurch erfüllt, dass der Gesetzgeber jede einzelne Vergütungsposition im Gesetz festschreibt. Zuständig für die konkrete Ausgestaltung sind die gemeinsame Selbstverwaltung, der Bewertungsausschuss und die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Politik gibt den Rahmen vor. Die Selbstverwaltung muss innerhalb dieses Rahmens sicherstellen, dass die Versorgung tatsächlich organisiert und die Honorarverteilung sachgerecht ausgestaltet wird.
Genau deshalb wird der bisher extrabudgetär vergütete Leistungsbedarf nicht einfach gestrichen, sondern mit dem vollen und nicht quotierten Leistungsbedarf in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung überführt. Zusätzlich soll der Bewertungsausschuss Vorgaben beschließen, damit diese Honoraranteile der jeweiligen Facharztgruppe zugeordnet bleiben und nicht in andere Versorgungsbereiche verschoben werden.
Für bereits laufende, beantragte und genehmigte Einzel- oder Gruppentherapien ist zudem eine Übergangsregelung vorgesehen. Im Jahr 2027 dürfen für diese Behandlungen keine Honorarbegrenzungs- oder Honorarminderungsmaßnahmen angewandt werden. Damit soll verhindert werden, dass laufende Therapien kurzfristig aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen werden.
Die Antwort lautet daher. Ja, es gibt verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an eine angemessene Vergütung. Nein, daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber an jede bisherige Sonderregel im Wortlaut gebunden ist. Maßgeblich ist, dass die Selbstverwaltung die neue gesetzliche Grundlage so umsetzt, dass Versorgung, Bedarfsplanung und Honorarverteilung zusammenpassen. Genau daran wird sich die Umsetzung messen lassen müssen.

