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Simone Borchardt
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Frage von Axel F. •

Sie nennen die BSG-Mindeststandards eine "Sonderregel". Sind es verfassungsrechtl. gebotene Mindeststandards oder nicht? Und wie sichert ein Sicherstellungsauftrag ohne finanzierte Kapazität Versorgun

Frau C. hat nicht behauptet, die Psychotherapie werde abgeschafft oder es entstehe ein rechtsfreier Raum. Sie hat von Verknappung des Angebots geschrieben und auf die BSG-Rechtsprechung zu Mindeststandards der Vergütung verwiesen.

Sie bezeichnen diese als "Sonderregel", die fortgeführt werden könne oder nicht. Die Fragestellerin hat sie als verfassungsrechtlich geboten beschrieben. Das ist ein Unterschied: Eine Sonderregel steht zur Disposition, eine verfassungsrechtliche Grenze nicht.

Sie verweisen darauf, Sicherstellungsauftrag und Bedarfsplanung blieben bestehen. Beide setzen finanzierte Kapazität voraus. Bei gedeckeltem Budget und gestrichenem Vergütungsschutz stellt sich die Frage, wie sie erfüllt werden sollen.

Ich bitte um Antwort: Handelt es sich um verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandards? Und wenn ja: Wie ist deren Streichung mit der BSG-Rechtsprechung vereinbar?

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