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Simone Borchardt
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Frage von Eve S. •

Finden Sie, die Grenzkontrollen sind wirklich legitim, wenn Menschen sich einen Ort mit besseren Lebensbedingungen wünschen? Widersprechen diese nicht eher dem Recht auf Selbstbestimmung und Freiheit?

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Antwort von CDU

Ich sage es bewusst deutlich. Ihr Framing halte ich für mehr als lächerlich. Sie stellen Grenzkontrollen in einen Gegensatz zu Selbstbestimmung und Freiheit, als folge aus dem persönlichen Wunsch nach besseren Lebensbedingungen ein Recht, die Grenze eines anderen Staates ohne Weiteres zu überschreiten und sich dort niederzulassen. Ein solches Recht gibt es nicht.

Man muss hier verschiedene Rechtsbereiche sauber auseinanderhalten.

Das Grundgesetz schützt die Freiheit des Einzelnen. Artikel 2 Absatz 1 GG gewährt jedem Menschen das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dieses Recht besteht aber ausdrücklich nur innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung. Es bedeutet gerade nicht, dass jeder Mensch frei darüber entscheiden kann, in welchem Staat er sich dauerhaft aufhalten möchte und dieser Staat diese Entscheidung hinnehmen muss. Artikel 11 GG hilft bei Ihrer Argumentation ebenfalls nicht weiter. Dort heißt es ausdrücklich: „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“ Es geht also um die Freizügigkeit Deutscher innerhalb Deutschlands, nicht um ein allgemeines weltweites Recht auf Einwanderung.

Für Unionsbürger gelten aufgrund des europäischen Freizügigkeitsrechts weitergehende Rechte. Auch diese beruhen aber auf einer Rechtsordnung und konkreten Voraussetzungen. Für Drittstaatsangehörige besteht dagegen kein allgemeines Recht, Deutschland allein deshalb als Aufenthaltsstaat auszuwählen, weil hier die wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen besser erscheinen.

Genau hier liegt der fundamentale Unterschied zwischen Migration und Schutz.

Wer verfolgt wird oder internationalen Schutz benötigt, hat das Recht, dass sein Schutzbegehren nach den geltenden Regeln geprüft wird. Das ist etwas völlig anderes als der verständliche Wunsch, in einem Land mit höheren Einkommen, einem leistungsfähigen Sozialstaat oder besseren persönlichen Perspektiven zu leben. Menschlich kann man diesen Wunsch nachvollziehen. Rechtlich entsteht daraus kein Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt.

Auch das Schengen-Recht kennt keineswegs den Grundsatz, dass Grenzen unter allen Umständen unkontrolliert bleiben müssten. Der Schengener Grenzkodex erlaubt ausdrücklich die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen, wenn eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit besteht. Diese Kontrollen müssen erforderlich und verhältnismäßig sein und dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Gerade das zeigt: Grenzkontrollen und europäische Freizügigkeit sind rechtlich keine unvereinbaren Gegensätze.

Deutschland hat die Kontrollen an seinen Landgrenzen inzwischen für den Zeitraum vom 16. September 2026 bis zum 15. März 2027 erneut notifiziert. Als Gründe werden unter anderem die weiterhin hohe irreguläre Migration, Schleusungskriminalität und die Belastung des Aufnahmesystems angeführt.

Ich halte diese Kontrollen politisch für richtig. Ein Staat, der nicht mehr wirksam feststellen kann, wer seine Grenzen überschreitet und ob die Voraussetzungen für eine Einreise vorliegen, gibt einen Teil seiner staatlichen Steuerungsfähigkeit aus der Hand. Mit Freiheit hat das wenig zu tun. Freiheit besteht in einem Rechtsstaat gerade nicht darin, dass jeder seine persönlichen Wünsche unabhängig von den geltenden Regeln durchsetzen kann.

Man sollte auch Grenzkontrollen und Zurückweisungen nicht vermischen. Die Kontrolle einer Person an einer Grenze ist rechtlich etwas anderes als die anschließende Entscheidung über ihre Einreise oder ein geäußertes Asylgesuch. Für Schutzsuchende gelten besondere unionsrechtliche und asylrechtliche Vorgaben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat beispielsweise 2025 in konkreten Eilverfahren entschieden, dass Personen, die auf deutschem Staatsgebiet ein Asylgesuch äußern, nicht ohne das vorgesehene Dublin-Verfahren unmittelbar nach Polen zurückgewiesen werden dürfen. Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit von Grenzkontrollen.

Genau diese Differenzierung fehlt mir in Ihrer Frage.

Selbstbestimmung bedeutet, dass Menschen ihr Leben innerhalb einer Rechtsordnung selbst gestalten können. Sie bedeutet nicht, dass ein Einzelner durch seine persönliche Entscheidung Verpflichtungen für einen anderen Staat begründen kann. Wer sagt: „Ich wünsche mir bessere Lebensbedingungen, deshalb muss Deutschland mich einreisen und hier leben lassen“, verwechselt einen nachvollziehbaren persönlichen Wunsch mit einem Rechtsanspruch.

Und ja, Deutschland braucht Zuwanderung. Aber Zuwanderung muss gesteuert werden. Wir entscheiden über Zugangswege für Arbeitskräfte, wir gewähren Schutz nach Recht und Gesetz und wir müssen ebenso durchsetzen können, wenn die Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht vorliegen.

Das ist kein Widerspruch zur Freiheit. Das ist Rechtsstaat.

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