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Simone Borchardt
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Frage von Sascha L. •

Die Streichung der Informationspflicht kam per Änderungsantrag, warum wurde keine elektronische Alternative stattdessen verankert?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

die Pflicht der Krankenkassen, Versicherte über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren, war im ursprünglichen Referentenentwurf noch nicht zur Streichung vorgesehen. Sie entfiel erst durch einen der 64 Änderungsanträge, die im weiteren parlamentarischen Verfahren eingebracht wurden, mit dem Ziel, jährlich rund 100 Millionen Euro Porto- und Versandkosten zu sparen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert, dass dadurch das Sonderkündigungsrecht faktisch ausgehöhlt werde, da Versicherte ohne Benachrichtigung oft nicht von ihrem Wechselrecht erfahren. Als gesundheitspolitische Sprecherin der Unionsfraktion: Warum wurde die Informationspflicht komplett gestrichen, statt sie etwa auf eine kostengünstigere elektronische Benachrichtigung umzustellen?

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Antwort von CDU

Ihre Darstellung ist in einem Punkt zu präzisieren. Eine elektronische Alternative wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht übersehen. Der Regierungsentwurf sah ausdrücklich vor, dass die Krankenkassen ihre Mitglieder entweder mit einem gesonderten Schreiben oder durch ein elektronisch bereitgestelltes Dokument über die Beitragserhöhung und das Sonderkündigungsrecht informieren. Erst im Gesundheitsausschuss wurde entschieden, diese individuelle Informationspflicht vollständig zu streichen. Als Grund nennt die Beschlussempfehlung die Entbürokratisierung und die Ausschöpfung finanzieller Einsparmöglichkeiten. Die häufig genannte Einsparsumme von rund 100 Millionen Euro wird in der Beschlussempfehlung selbst allerdings nicht beziffert.

Eine ausschließlich elektronische Pflicht hätte das Problem nur teilweise gelöst. Die im Regierungsentwurf vorgesehene elektronische Bekanntgabe nach § 37 Absatz 2a SGB X setzt die vorherige Einwilligung des Versicherten voraus. Zudem muss ein geschütztes Verfahren mit persönlicher Authentifizierung vorhanden sein. Nicht jedes Mitglied nutzt ein digitales Kundenkonto seiner Krankenkasse oder hat einer solchen Kommunikation zugestimmt. Für diese Personen hätten die Kassen weiterhin Briefe versenden müssen. Es wäre damit ein paralleles System aus digitaler Übermittlung und Postversand bestehen geblieben.

Ein verpflichtendes digitales Postfach für alle gesetzlich Versicherten besteht derzeit nicht. Ohne eine solche einheitliche Infrastruktur lässt sich eine rechtssichere elektronische Benachrichtigung nicht flächendeckend an die Stelle des Briefes setzen. Eine rein digitale Regelung hätte daher entweder einen Teil der Versicherten nicht erreicht oder weiterhin eine papiergebundene Ersatzlösung erfordert. Der beabsichtigte Abbau von Verwaltungs- und Versandkosten wäre nur begrenzt erreicht worden.

Nicht gestrichen wird das Sonderkündigungsrecht selbst. Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie diesen, können Mitglieder weiterhin unabhängig von der regulären zwölfmonatigen Bindungsfrist zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Auch die Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen bleiben öffentlich zugänglich und können über die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes verglichen werden.

Der Einwand, dass einzelne Versicherte eine Beitragserhöhung künftig später wahrnehmen könnten, ist nachvollziehbar. Von einer rechtlichen Aushöhlung des Sonderkündigungsrechts kann jedoch nicht gesprochen werden. Das Recht bleibt unverändert bestehen. Die Entscheidung bedeutet vielmehr, dass auf eine millionenfache individuelle Benachrichtigung verzichtet wird, obwohl die Beitragssätze öffentlich abrufbar sind.

Angesichts der angespannten Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung müssen auch Verwaltungsausgaben geprüft werden. Gelder der Beitragszahler sollten nicht dauerhaft für kostenintensive Massenversendungen eingesetzt werden, wenn die zugrunde liegenden Informationen allgemein zugänglich sind. Eine verpflichtende elektronische Einzelinformation wäre aus meiner Sicht dann überzeugend, wenn dafür ein einheitliches und rechtssicheres digitales Postfach für alle Versicherten zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung ist derzeit nicht erfüllt.

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