Simon Haustein
Bündnis C
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Frage von Andreas S. •

Setzen Sie sich ein für die Einrichtung einer prägnanten, durchgehend erreichbaren und offensiv beworbenen Rufnummer, an die sich Kinder anonym wenden können, die sich in einer Notlage befinden?

Sehr geehrter Herr Haustein,

Ein durchgängig erreichbares telefonisches Hilfsangebot für Kinder in Not ist in Coronazeiten besonders dringend geboten, es gehört aber auch außerhalb von Pandemiezeiten zu den absoluten Basics des Kinderschutzes. In vielen europäischen Ländern ist solch ein Hilfsangebot für Kinder seit Jahren erfolgreich umgesetzt.
Sexueller Missbrauch ist immer ein Angriff auf das innerste Wesen eines Kindes. Das Kind wird dadurch in seiner Identität und in seiner Existenz angetastet, was zu schweren seelischen Verletzungen führen kann. Ähnliches gilt für häusliche Gewalt gegen Kinder. Auch die coronabedingte Isolation kann für Kinder erheblich psychisch belastend sein.
Bitte teilen Sie mir daher mit, ob Sie sich für die Aufwertung der „Nummer gegen Kummer“ hin zu einer prägnanten (dreistelligen), durchgehend erreichbaren und deutschlandweit offensiv beworbenen Rufnummer für Kinder in Not einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schönberger

Antwort von
Bündnis C

Sehr geehrter Herr Schönberger,

vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen zu befürworten, die Kinder in einer Notlage einen Ausweg bieten und Sie schützen. Deshalb befürworte ich eine solche Rufnummer, die jedoch meines Wissens schon besteht (116111). Die Nummer auf 3 Stellen zu verkürzen wäre denkbar, vorausgesetzt die technischen Möglichkeiten sind gegeben.

Ihrer Anmerkung, dass sich die coronabedingte Isolation für Kinder erheblich psychisch belastend auswirkt, stimme ich zu. Deshalb kann es nicht sein, dass Fernunterricht den Präsenzunterreicht ersetzen soll. Einige Lehrer standen den Schülern auch in der Zeit des Fernunterrichtes für persönliche Gespräche oder Telefonate zu Verfügung, was ich gut und wichtig finde.

Da sich der Deutsche Bundestag in den letzen Montaten vermehrt mit den sogenannten „Kinderrechten“ beschäftigt hat, möchte ich kurz etwas ausholen. „Kinderrechte“ im Grundgesetz zu verankern, sehe ich eher kritisch. Laut Art. 6 GG sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern. Die Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Eltern stellt das staatliche Recht über das Erziehungsrecht der Eltern. Bei Entscheidungen der Eltern, die sich aus religiösen oder gesundheitlichen (Behandlung von Krankheiten, Impfungen) Fragen ergeben, würde es vermehrt zu Differenzen kommen. In diesem Fall müsste nicht das Jugendamt beweisen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, sondern die Eltern müssten diesen Verdacht entkräften.

Ich gehe noch einen Schritt weiter: Laut Art. 2 Abs. 2 GG wird jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zugesichert. Um den Kindern eine Stimme zu geben, sollte auch das Lebensrecht ungeborener Kinder beachtet werden.
Auch wenn Abtreibung in Deutschland eine Stafttat darstellt, so wird diese bis zur 14. Schwangerschaftswoche nicht bestraft, ohne das die Frau Gründe nennen muss.

Sie sehen, dass ich alle Maßnahmen befürworte, um Kinder und Jugendliche zu schützen, jedoch müssen gesetzliche Grundlagen klar geregelt sein und das Subsidiaritätsprinzip auch bei der Erziehung der Kinder gewährleistet sein.

Mit freundlichen Grüßen
Simon Haustein