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Sebastian Fiedler
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Frage von Sven W. •

Wie konnte es zu der eingeschränkten Verlustverrechnung des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG kommen, die rückwirkend abgeschafft werden musste und warum haben Sie meine Mail-Anfragen dazu nie beantwortet?

Sehr geehrter Herr Fiedler,

schon 2022 hatte ich Sie zu der genannten Problematik um ein Gespräch gebeten. Ein Erstgespräch hatte zwar stattgefunden, allerdings erst am 22.10.2024. Seitdem ist nach wie vor die Frage offen, wie es überhaupt zu diesem Steuerirrsinn kommen konnte, durch den Anleger offensichtlich unzurecht ungerecht behandelt wurden. Die Frage stellt sich vor allem auch vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich eine Petition eingereicht wurde - mit 36.000 gesammelten Unterschriften. Doch der Bürgerwille wurde ignoriert, genau wie Recht und Gesetz, obwohl der Verstoß dagegen offensichtlich war und letztlich durch Gerichte auch bestätigt wurde.

Wiedereinmal konnte die Bundesregierung nur durch Gerichte gestoppt und in die Schranken gewiesen wurden. Warum?

Viele Grüße

Sven W.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr W.,


ich freue mich, dass Sie mir zu so vielen unterschiedlichen Politikbereichen so viele Fachfragen, Ideen und Vorschläge schicken. Wie ich Ihnen in unserem persönlichen Gespräch in Mülheim erläutert habe, bin ich Innenpolitiker. Bei Fachfragen aus anderen Politikbereichen halte ich in der Regel zunächst Rücksprache mit meinen fachlich zuständigen und kundigen Kolleginnen und Kollegen aus den betreffenden Fachausschüssen. Ich bitte vor diesem Hintergrund um Nachsicht, dass die Beantwortung etwas Zeit beanspruchen kann. 

Zu Ihrem Anliegen gebe ich Ihnen nun gern den Sachstand wieder, den ich von unseren steuerlichen Fachleuten erhalten habe. Ich werde mich überdies jedoch weiter mit dem Thema befassen.

Der Grund für die Einführung der Abgeltungsteuer war, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu vereinfachen und weniger Veranlagungsfälle zu haben. Die unterschiedlichen Verlustverrechnungskreise innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen stehen hierzu jedoch in einem Widerspruch. Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen soll dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen (Entbürokratisierung). Gleichzeitig soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung damit Rechnung getragen werden, die der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 7. Juni 2024, Aktenzeichen VIII B 113/23, vorgetragen hat. 

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Fiedler

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