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Sebastian Edathy
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Frage von Siegfried S. •

Frage an Sebastian Edathy von Siegfried S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Edathy !

ich darf mal aus Ihrer Antwort vom 29.07.08 zitieren:
"Bestehen im Anschluss an die Durchführung einer sogenannten Online-Durchsuchung Zweifel, ob erhobene Daten dem Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung zuzurechnen und damit zu löschen sind, sind diese dem anordnenden Gericht vorzulegen. Die Verwendung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebenssphäre ist grundsätzlich verfassungswidrig und nicht gestattet. Klärungsbedürftig ist hingegen noch, wer die erste Überprüfung der Daten vornimmt. Ich habe aber keine Zweifel daran, dass sich die SPD-Bundestagsfraktion mit ihrer Forderung nach einer neutralen Kontrollinstanz durchsetzen wird. Eine behördeninterne Überwachung, wie sie der Gesetzesentwurf derzeit vorsieht, ist nach Auffassung der SPD-Bundestagsfraktion mit der Bedeutung des Kernbereichsschutzes nicht vereinbar."

Nun lesen wir heute, daß neben den im Gesetzentwurf genannten 2 Mitarbeitern des BKA "auch der Datenschutzbeauftragte der Behörde" den Zugriff auf die "Kernbereichsdaten" überprüfen soll.

Sind Sie der Meinung, daß dies mit der von Ihnen angeführten Bedeutung des Kernbereichsschutzes vereinbar ist?

Warum wurde von Seiten der SPD nicht auf die wirklich unabhängige Überwachung bzw. Überprüfung durch einen Richter bestanden ?

Ihrer sicherlich interessanten Antwort sehen wir hier alle entgegen !

Mit freundlichen Grüßen

S. Schlosser

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Antwort von
SPD

Rehburg, 7. November 2008

Sehr geehrter Herr Schlosser,
ich bedanke mich für Ihre Fragen vom 5. November 2008. Auch wenn ich nicht weiß, wen Sie mit "wir alle hier" meinen, beantworte ich diese Fragen gerne.

"Wir alle hier" wissen sicherlich, dass die SPD nicht über die absolute Mehrheit im Deutschen Bundestag verfügt und somit in der aktuellen Koalition ihre Vorstellungen nicht zu 100 Prozent durchsetzen kann.

Bezüglich des Kernbereichsschutzes der privaten Lebensführung sieht ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung bezüglich eines neuen BKA-Gesetzes vor, dass die Prüfung der durch eine Online-Durchsuchung gewonnenen Daten (mit Blick auf die Frage, ob es sich um private oder nicht-private Daten handelt) durch drei Personen zu erfolgen hat: Durch zwei Beamte des BKA, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss, sowie durch den Datenschutzbeauftragten des BKA. Hat nur eine dieser drei Personen Zweifel, muss der Sachverhalt einem Richter vorgelegt werden. Der BKA-Datenschutzbeauftragte ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Auf dieses künftig (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundestages zum genannten Änderungsantrag) besonders stark zu achten, ist selbstverständlich. Ausdrücklich wird im erwähnten Änderungsantrag unter Verweis auf das Bundesdatenschutzgesetzes - zum Nachlesen: Paragraph 4f, Absatz 3,betont: "Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Ausübung dieser Aufgabe weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden."

Ich hätte mir gewünscht, dass ein Vertreter des Bundesdatenschutzbeauftragten in die Auswertung einbezogen wird, was aber der Bundesdatenschutzbeauftragte nicht wünscht.

Alternativ wäre in Frage gekommen, einen Richter an der Daten-Auswertung zu beteiligen, was die Union ablehnt.

Das Ergebnis nennt man einen Kompromiss. Dieser ist in meinen Augen nicht optimal, wäre aber eine deutliche Verbesserung gegenüber dem vorliegenden Gesetzentwurf und stellt insofern einen Verhandlungserfolg der SPD dar.

"Wir alle" haben es in der Hand, durch Schaffung anderer Mehrheiten im Deutschen Bundestag in der kommenden Wahlperiode die Voraussetzung zu schaffen, die Ausgestaltung der entsprechenden Regelung perspektivisch zu verbessern.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Edathy, MdB