Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH) nicht unabhängigen Staatsanwaltschaften, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind, zudem zur Resilienz v. Gerichten?
Haben Sie Ideen zur Beseitigung der Weisungsabhängigkeit von (iSd EuGH u. der Monografie aus dem Jahr 1932) nicht unabhängigen Staatsanwaltschaften in Hamburg & in der BRD, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden sind?
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Unter Hinweis auf das externe Weisungsrecht hat der EuGH den dt. (& damit den hamburgischen) Staatsanwaltschaften die Befugnis abgesprochen, einen Eur. Haftbefehl auszustellen, da sie mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörden seien (Urt. v. 27.5.19). Mit der gleichen Begründung hat der EuGH den dt. Generalstaatsanwaltschaften die Anerkennung als vollstreckende Justizbehörde versagt (Urt. v. 24.11.20).
Erfüllen die Staatsanwaltschaften in Hamburg - btw mitten in Vertragsverletzungsverfahren nach JI-Richtlinie - diesbezüglich die EU-Aufnahmekriterien?
Wie sieht aus Ihrer Sicht zudem im Bereich der Verwundbarkeit & Resilienz der Gerichte aus?
Sehr geehrter Herr H.,
In der Tat ist es so, dass deutsche (General-)Staatsanwaltschaften als Teil der Exekutive keine europäischen Haftbefehle ausstellen oder vollstrecken darf, weil sie hierarchisch organisiert und an Weisungen gebunden ist, §§ 146 ff. GVG. Dabei ist zwischen internen Weisungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung und dem externen ministeriellen Weisungsrecht zu unterscheiden. Besonders durch letztere sind die Staatsanwaltschaften im unionsrechtlichen Kontext keine unabhängigen Justizbehörden.
Das BMJV plant daher aktuell, das Weisungsrecht im Lichte der EuGH-Rechtsprechung weiterzuentwickeln. Ein Referentenentwurf wurde dazu im September letzten Jahres veröffentlicht, das parlamentarische Verfahren ist aber noch nicht beendet.
Innerstaatlich bleiben die Staatsanwaltschaften Organe der Rechtspflege. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden, ihre Entscheidungen unterliegen der Kontrolle unabhängiger Gerichte. Das Weisungsrecht wird in der Praxis äußerst restriktiv angewandt.
Hinsichtlich der Resilienz der Gerichte haben wir in den letzten Jahren deutliche Fortschritte gemacht. Neben der verfassungsrechtlichen Stärkung des BVerfG folgt nun die Resilienz der anderen Gerichte und der Landesverfassungsgerichte. Dafür greifen wir die besten Ideen aus der juristischen und rechtswissenschaftlichen Debatte auf, und setzen sie zeitnah und vereinbar mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 33 Abs. 2 GG, um. Dabei haben wir sowohl die hauptamtlichen als auch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Blick.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Timmann

