Bestandsschutz übergroßer Lauben - Wenn meine Mutter den Pachtvertrag kündigt, muss Sie dann auf 24 m2 zurückbauen?
Sehr geehrte Frau Poschmann, meine Mutter besitzt eine übergroße Laube in einer Kleingartenanlage in der ehemaligen DDR. Sie hat die Laube 1994 in ihrer jetzigen Größe so gekauft. Leider hat sie keine Baugenehmiung beim Kauf der Parzelle für ihre Unterlagen bekommen. Nach Aussagen von anderen Pächtern, wurde wohl eine Baugenehmigung für die Laube im Jahr 1963 gestellt und auch erteilt, aber Anfang der 80er Jahre noch einmal angebaut.
Nun meine Frage: Wenn meine Mutter den Pachtvertrag kündigt, muss Sie dann auf 24 m2 zurückbauen?
Wir haben ein Schreiben vom "parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Achim Großmann, antwortet auf die Anfrage des BDG im Ministerium zum Thema : Bestandsschutz von Gartenlauben bei Pächterwechsel" vorzuliegen, wo unter anderem auch drinn steht, dass bei geduldeten unrechtmäßig übergroßen Lauben ab 25 Jahre der Duldung bei Pächterwechsel nicht zurück gebaut werden müssen. Ist dass so? Mfg. Fr. B.

Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Ausführung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) obliegt ausschließlich den Ländern und Gemeinden. Zur konkreten Umsetzung bei Ihnen vor Ort kann ich daher keine Antwort geben.
Gerne kann ich aber ein paar grundsätzliche Hinweise geben.
Mit § 18 Abs. 1 BKleingG gibt es eine Überleitungsvorschrift für Lauben, die vor Inkrafttreten des BKleingG rechtmäßig errichtet wurden. § 20a Nr. 7 BKleingG regelt in den neuen Bundesländern den Bestandsschutz rechtmäßig errichteter Lauben. Demnach gilt, dass die vor Inkrafttreten des BKleingG bzw. vor dem Wirksamwerden des Beitritts (03.10.1990) rechtmäßig errichteten Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgesehene Größe von 24 m² überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen unverändert weiter genutzt werden können.
Die Gartenlaube Ihrer Mutter ist klar vor dem relevanten Datum errichtet worden. Die Frage ist, inwieweit dies damals auch rechtmäßig geschehen ist. Das muss Ihre Mutter im Zweifelsfall nachweisen können. Ich kann das leider aus der Ferne nicht einschätzen.
Die Frage, ob nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch eine bestandsgeschützte Laube entfernt werden muss, ist eine Einzelfallentscheidung, welche durch die Behörden vor Ort getroffen wird. Eine verlässliche Antwort kann Ihnen hier nur die zuständige Landesbehörde geben. Dabei könnten Sie zusätzlich die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, um eine juristisch überzeugende Argumentation gegenüber der jeweiligen Behörde sicherzustellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen, auch wenn ich Ihre konkrete Anfrage nicht abschließend beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Poschmann