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Sabine Böddinghaus
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Frage von Stefan W. •

Frage an Sabine Böddinghaus von Stefan W. bezüglich Jugend

Das OLG Frankfurt hat zu "2 Ss-OWi 963/18" vom 03.01.2020 den "niederschwelligeren" Schutze von Leben und Gesundheit der Bürger als "hoheitliche Aufgabe" klassifiziert. Das OLG Frankfurt hat ein Beweisverwertungsverbot ausgesprochen, wenn hoheitliche Befugnisse ohne gesetzliche Grundlage auf Private übertragen werden.

Unter https://fragdenstaat.de/a/146265 ist ein Fall dokumentiert, bei dem nach rechtswidrigen Inobhutnahmen Private zwei Kinder abgeführt hatten und dafür bezahlt worden waren.

Die Antwort ist öffentlich und von allgemeiner Bedeutung.

Die Stadt Hamburg schließt mit Hamburger Jugendhilfeträgern Leistungs- und Entgeltvereinbarungen ab, insoweit einen "öffentlich-rechtlichen Vertrag". Entsprechend §§ 53ff SGB X ist dieser schriftlich und bedarf nach § 57 SGB X der schriftlichen Zustimmung der "Dritten", insoweit idR der betroffenen Eltern! Letzteres ist vorab unmöglich, womit ein "öffentlich-rechtlicher" Vertrag zur Übertragung der Aus-/Durchführung von Inobhutnahmen ebenfalls unmöglich ist!
Ein Beleihungsgesetz für die Aus-/Durchführung Privater an hoheitlichen Inobhutnahmen entsprechend § 76 SGB VIII ist nicht ersichtlich!
Die BASFI behauptet, dass das Jugendamt (also nicht der "öffentliche Träger der Jugendhilfe") die Entscheidung über die Eignung der Einrichtung für die Unterbringung trifft.
Die BASFI sieht Verträge anderer "öffentlicher Träger der Jugendhilfe" sogar als Ermächtigungsgrundlage für das Jugendamt an, Kinder außerhalb Hamburgs unterzubringen. Dem steht sogar §§ 79ff SGB VIII entgegen!
Das OLG Frankfurt hat sich zu "2 Ss-OWi 963/18" nicht täuschen lassen.

Wie stehen Sie zur "staatlichen Ordnung" aus § 76 SGB VII?
Ist der "Schutze der staatlichen Ordnung" im Bezug auf das Kind und seine "Familie" gewährleistet?

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Antwort von
DIE LINKE

Lieber Herr W.,

Sie haben im Grundsatz Recht: ASD-Tätigkeit dürfte wegen der Befugnis zur
Inobhutnahme und dem im Rahmen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
gegebenen Informations- und familiengerichtlichen Interventionsrechten
„hoheitliche Tätigkeit“ sein.

Allerdings gibt die Vorschrift dem Einzelnen mangels subjektiv-öffentlichem
Recht keine Befugnis, diese Vorgaben auch einzuklagen. Es handelt sich
damit letztlich um eine politische Frage. Dafür sind dann aber die
staatsrechtlichen Vorgaben auch wieder relevant. Es könnte sich also
lohnen, einen politischen Vorstoß in Sachen Verbeamtung rechtlich zu
untermauern.

Wir bleiben dazu sicher im Gespräch und Austausch.

Beste Grüße, Sabine Boeddinghaus

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